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theilt worden, hat Arreststrafe von acht Tagen bis zu vier Wochen
berwirkt.
Ein fernerer Rückfall eignet sich zum gerichtlichen Verfahren (vergl. Art 538
nd za1 des Strafgesetzbuchs).
Art. 62.
Jurückgabe oder Ersaß des Entfremdeten aus freiem Antriebe, ehe eine beschul-
lgende Anzeige geschehen, oder eine amtliche Einschreitung Statt gefunden hat, befreit
en Thaͤter von aller Strafe fuͤr das erste Vergehen (Art. 57, 68, 59), und bewirkt
ie Herabsetzung der fuͤr einen Ruͤckfall bestimmten Strafe (Art. 61) auf die Haͤlfte.
Bei theilweise geleistetem Ersatze ist die Strafe in entsprechendem Verhaͤltnisse
mildern.
b) Ankauf verdächtiger Waaren. :
(Strafgesetzbuch Art. 343.)
Art. 63.
Wer entfremdete Gegenstaͤnde zwar ohne bestimmte Kenntniß von der Entwen-
ung oder Unterschlagung, aber unter Umstaͤnden an sich bringt, welche gegen den
eraͤußerer den dringenden Verdacht der rechtswidrigen Erwerbung derselben erwe-
en mußten, wird mit Geldbuße bis zu fün fzig Gulden bestraft, und kann bei
alhwerenden Umständen oder wegen Rückfalls mit Arrest bis zu sechs Wochen
legt werden.
"“ Pc) Beschädigung des Eigenthums.
(Strasgesehbuch Arc. 385 — 5901.)
Art. 65.
Rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigenthums soll, wenn der
terursachte Schaden nicht mehr als zehen Gulden betraͤgt, und das Vergehen an
n eren, als den im Art. 336, Ziffer 1, 2, 3 und 4, und in den Art. 590 und 391
es Strafgesetzbuchs genannten Gegenständen verübt worden ist, auf Klage des Be-
öligten mit Arrest bis zu acht Tagen geahndet werden. Wurde die That aus
vanhwillen verübt, so kann auf Geldbuße bis zu fün fzehen Gulden erkannt
en.
Wemn bei Eigenthumsbeschädigungen aus Voheit besondere Erschwerungsgründe
izutreten, namentlich die im Art. 587 des Strafgesebbuchs genannten, oder wenn das
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