Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Eigenthum eines öffentlichen Dieners aus Rache wegen Amtshandlungen beschädigt 
wird, so kann bis zu drei, und bei Räckfällen dieser Art bis zu sechs Wochen 
Arrest aufgestiegen werden. Z 
In dem Falle vollständig oder theilweise geleisteten Schadensersatzes kommen die 
Bestimmungen des Art. 62 zur Anwendung. 
d) Jagdercesse. 
(Strafgesehbuch Art. 394—398.) 
Art. 65. 
Die unbefugte Erlegung oder Beifangung von Thieren der niederen Jagd wird 
mit einer Geldbuße von fünf bis zu fünfzehen Gulden, und wenn solche 
gewerbsmäßig geschehen, mit Arrest bis zu vierzehen Tagen bestraft. 
Bei Ruͤckfaͤllen kann, wenn das Vergehen gewerbsmaͤßig veruͤbt worden ist, bis 
zu dreimonatlichem Arrest aufgestiegen werden. 
Der Art. 398 des Strafgesetzbuchs findet auch bei diesem Vergehen Anwendung. 
e) Wucher. 
(Strasgesetzbuch Art. 355.) 
Art. 66. 
Die für die Anborgung eines Kapitals, möge dieses in Geld oder anderet 
tretbaren Gegenständen bestehen, zu beziehenden Leistungen (Zinsen) dürfen, so wei 
nicht hienach (Art. 75) Ausnahmen festgesebt sind, sechs vom Hundert dem Jahr 
nach nicht übersteigen. 
1 ver- 
Art. 67. 
Unter die Zinsen wird der Ersäh besonderer Auslagen, welche der Darleiher 0n 
wiesenermaßen lediglich zur Vollziehung des Darlehens zu machen hatte, ** 
ießlich 
Interesse des Entlehners erweislich geleistet hat, nicht gerechnet. 
Als Auslage fuͤr die Vollziehung des Darlehens kann indeß die vor 
leiher einem Dritten, von welchem er das hergeliehene Kapital aufnahm, 
Provisson nicht geltend gemacht werden. 
Art. 63. 
In Beziehung auf die voranstehenden Bestimmungen (Art. 66, 67) ist es aie4 n 
gültig, unter welcher Form die Zinsen (Leistungen für die Kapitalanborgung) erhobt 
werden. 
n dem Dar- 
entrichtete
	        
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