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Art. 86.
Wird vor Faͤllung des Straferkenntnisses der Rest ganz oder theilweise ersebt,
so tritt verhaͤltnißmaͤßige Milderung der Strafe ein.
b) Ordnungswidrige Verwendung und Aufbewahrung fremder Gelder.
Art. 87.
Wer von Kassen, die nicht seiner Verwaltung, jedoch seiner Aufsicht unterg
sind, eigenmächtig ein Darlehen aufnimmt, oder wer ohne Ermächtigung für Forde-
rungen an seine Kasse aus derselben sich Zahlung leistet, verfällt in eine Geldbuß"
bis zu hundert Gulden.
Wer die ihm vermöge seines Amtes, oder vermöge seiner Verwaltung anver“
trauten Gelder ohne Ermächtigung oder ohne vorschriftmäßige Sicherheit auöleibt
oder wer Kassengelder, die zu seiner Verwaltung gehören, mit denen einer andern
Verwaltung oder mit Privatgeldern vermischt, ist mit einer Geldbuße bis
zwanzig Gulden zu bestrafen. In leichteren Faͤllen koͤnnen jedoch solche ue
tretungen gegen oͤffentlich bestellte Verwalter von Privatvermoͤgen auch mit Verwe!l
geahndet werden.
Neben obigen Strafen kann dem Verwalter die Verwaltung abgenommen, oden
wenn die 99. 47 und 48 der Verfassungsurbunde auf ihn Anwendung finden *
Verfahren nach Maaßgabe derselben gegen ihn eingeleitet werden.
Art. 88.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1806, so weit sie si
Strafe der Kassenreste und der ordnungswidrigen Kassenfuͤhrung beziehen, die
liche Verordnung vom 26. November 1811, die Vorschriften der Communor
15. Kapitel, zweiter Abschnitt, & 4 — 6 von Passiv= oder Kassen-Resten, find
gehoben.
eben
ch auf die
Koͤnig-
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auf-
XII. Allgemeine Bestimmungen.
Zuständigkeit der Behörden.
a) Allgemeine.
Art. 89.
Wegen ungebührlicher Aeußerungen (Art. 9) wird von der Behäörde,
die Eingabe oder der Vortrag gerichtet ist, über die Verfehlung erkannt.
an welche