Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 86. 
Wird vor Faͤllung des Straferkenntnisses der Rest ganz oder theilweise ersebt, 
so tritt verhaͤltnißmaͤßige Milderung der Strafe ein. 
b) Ordnungswidrige Verwendung und Aufbewahrung fremder Gelder. 
Art. 87. 
Wer von Kassen, die nicht seiner Verwaltung, jedoch seiner Aufsicht unterg 
sind, eigenmächtig ein Darlehen aufnimmt, oder wer ohne Ermächtigung für Forde- 
rungen an seine Kasse aus derselben sich Zahlung leistet, verfällt in eine Geldbuß" 
bis zu hundert Gulden. 
Wer die ihm vermöge seines Amtes, oder vermöge seiner Verwaltung anver“ 
trauten Gelder ohne Ermächtigung oder ohne vorschriftmäßige Sicherheit auöleibt 
oder wer Kassengelder, die zu seiner Verwaltung gehören, mit denen einer andern 
Verwaltung oder mit Privatgeldern vermischt, ist mit einer Geldbuße bis 
zwanzig Gulden zu bestrafen. In leichteren Faͤllen koͤnnen jedoch solche ue 
tretungen gegen oͤffentlich bestellte Verwalter von Privatvermoͤgen auch mit Verwe!l 
geahndet werden. 
Neben obigen Strafen kann dem Verwalter die Verwaltung abgenommen, oden 
wenn die 99. 47 und 48 der Verfassungsurbunde auf ihn Anwendung finden * 
Verfahren nach Maaßgabe derselben gegen ihn eingeleitet werden. 
Art. 88. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1806, so weit sie si 
Strafe der Kassenreste und der ordnungswidrigen Kassenfuͤhrung beziehen, die 
liche Verordnung vom 26. November 1811, die Vorschriften der Communor 
15. Kapitel, zweiter Abschnitt, & 4 — 6 von Passiv= oder Kassen-Resten, find 
gehoben. 
eben 
ch auf die 
Koͤnig- 
dnunb 
auf- 
XII. Allgemeine Bestimmungen. 
Zuständigkeit der Behörden. 
a) Allgemeine. 
Art. 89. 
Wegen ungebührlicher Aeußerungen (Art. 9) wird von der Behäörde, 
die Eingabe oder der Vortrag gerichtet ist, über die Verfehlung erkannt. 
an welche
	        
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