Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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das fuͤr letztere zustaͤndige Gericht abzugeben, welches auch uͤber erstere nach den 
Grundsähen über Concurrenz der Verbrechen (vergl. Art. 115—123 des Strafgeseb 
buchs) zu erkennen hat. Z„ 
Auf gleiche Weise gehen Polizeiübertretungen, welche zur Bestrafung durch die 
Gemeindebeamten sich eignen, wenn sie mit anderen, dem Wirkungskreise des Be- 
zirksamts vorbehaltenen zusammentreffen, an das leßtere zur Behandlung über. 
Zuständigkeit der Amtsstelle im einzelnen Falle. 
Art. 96. 
Das zuständige Amt ist das der begangenen Uebertretung. 
Ausnahmen treten ein: 
1) bei den einfachen Unzuchtvergehen (Art. 34.), wo nach Art. 7 des Gesetel 
vom 22. Juli 1856 das Bezirkspolizeiamt, bei welchem zuerst die Anzeige 
geschieht, sowohl für die Untersuchung, als für das Seraferkenntniß die zu- 
ständige Behörde bildet, und 
2) bei der Landstreicherei (Art. 19), wo, wenn der Angeschuldigte im — 
mit einer inländischen Gemeinde steht, das Amt des Wohnorts des ug- 
schuldigten, außerdem das des Orts der Betretung zuständig ist. 
Rekurs. 
Art-7. 5 
Rekurs ist unter den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 1821, 996.15—. 
auch gegen das Erkenntniß auf Ausweisung, Confination und Einbringung in el n 
Beschaͤftigungs-Anstalt zulaͤßig. Jedoch findet Suspensivkraft des Rekurses in diese 
Fällen nicht Statt, wenn aus dem Aufschube der Pollziehung Z des. Exkenntnisses . 
bffentlicher Nachtheil zu befürchten steht. 
Vellziehung der Arreststrafen. 
Art. 98. 8, 
Die Arreststrafe wird, wenn sie von einer Gemeindebehörde erkannt ist, im r 
Gefängnisse, außerdem bis zu vier Wochen in dem polizeilichen Gefängnisse des ¾! 
zirksamts, und bei längerer Dauer in dem Kxeisgefängnjsse (Holizeihaus) vollzann. 
Nach den besonderen Umständen des Vergehens und den börgerlichen Vern 
nissen, so wie der Bildungsstufe des Straffälligen, ist von der erkennenden Beh
	        
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