675
33) Seyz, Carl, Sohn des Oberamtsgerichtsdieners in Oehringen.
34) Stemmer, Ernst, Sohn des Waldschüßen in Dahenfeld.
55) Straub, Constantin, Sohn des Schullehrers in Kolbingen.
56) Sträbele, Franz, Sohn des Bauren in Baustetten.
57) Walter, Joseph, Sohn des Feldschützen in Ellwangen.
58) Wendelstein, Jakob, Sohn des Schlossers in Rottenburg.
59) Wilhelm, Kaver, Sohn des Maurers in Oepfingen.
40) Wolf, August, Sohn des Tuchmachers in Gmünd.
Al) Zink, Albert, Sohn des Schusters in Weissenstein.
Stuttgart den 15. Oktober 1859.
Soden.
8) Des Oepartements des Kriegswesens.
Des Kriegs-Ministerium.
Mufruf an die im Eivildienst angestellten Invaliden, deren Dienst-Einkommen weniger beträgt, als
ihr vorher im Militär bezogener Gehalt.
ç Nachdem die früheren Bestimmungen der allgemeinen Kriegsdienst-Ordnung über
ne Versorgung der im K. Militär dienenden Unteroffiziere und Soldaten, welche
*“ längerer Dienstzeit durch Alter Krankheit oder im Dienst erlittene Unglücks-
alle ferner zu dienen unfähig werden, einer Revision unterworfen worden sind; haben
eine Königliche Majestcht gnädigst zu verordnen geruht, daß die neuen Be-
immungen, in so weit solche die Bedingungen betreffen, unter welchen ein im Eivil-
dienst angestellter Invalide neben seinem Dienst-Einkommen, den Invalibengehalt
hanz oder theilweise fortbeziehen darf, auch auf diejenigen Invaliden angewendet
erden sollen, welche bereits im Civildienste angestellt sind.
Nach den neueren Bestimmungen hat nun der Invalidengehalt nur dann auf—-
zuhoͤren, wenn der Invalide eine Civil-Anstellung vom Staate (mit Ausschluß der
emeindedienste) erhalten hat, deren Ertrag dem früher im activen Militär genos-
eien vollen Gehalte desselben gleichkommt.