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11) Gefluͤgel und kleines Wildpret aller Art;
12) Glasur- und Hafnererz (Alquisoux); bs
13) Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden s
Scheidemuͤnze;
14) Hausgeraͤthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Waͤsche, gebrauchte
schaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; ai t
sondere Erlaubniß neue Kleider, Waͤsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegen 1
Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederla "„ ? Nu
15) Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bar *i
holz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht na
ablage zum Verschiffen bestimmt ist; rauche !“
16) Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem * ten
Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit sich fuͤhren, ingleichen M Must an 1n,
Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet si sinr; chiset *
Wagen der Reisenden; ferner Wagen= und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und 4%
Personen= und Waaren-Transport, gebrauchte Inventarienstücke der Schiffe, deiscs
Verzehrungsgegenstaͤnde zum Reiseverbrauch;
17) Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);
18) Milch;
19) Obst, frisches;
20) Papier, beschriebenes (Abten und Manuseripte);
21) Saamen von Waldhölzern; *’*
22) Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; der Spinn
23) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); desgleichen. Flockwolle (Absälle von ½½
und Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei); Mauerst ⁊
24) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, 8 Ziegel- und d; *
Landtransport, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sin
grobe Schleif- und Wetzsteine in demselben Falle;
26) Stroh, Spreu, Haͤckerling;
26) Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist;
27) Torf und Braunkohlen; .
28)) Treber und Trester. 1
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