XXXII
1) Von Waaren, welche
a) auf der linken Rheinseite landwaͤrts ein- und wieder ausgehen, oder welche
b) auf dem Rheine, es sei zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in das Verei
eingehen und auf Straßen auf der linken Rheinseite wieder ausgehen, oder um
gleichen welche
c) auf der linken Rheinseite noͤrdlich von Saarbruͤcken, landwaͤrts eingehen und uͤb
Graͤnzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Freilassing in Baiern
schlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt; endlich welche
d) über die noͤrdliche Graͤnzlinie zwischen dem Rhein und der Elbe (beide Fluͤsse auss dai
eingehen und stromwaͤrts aus den Haͤfen zu Mainz und Bibrich oder au
s eine
hafen ausgehen, oder umgekehrt, der 5
———MQÖÖ.2
2) Von Waaren, welche sen) ein
a) uͤber die südliche Gränzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlo
und wieder ausgehen; ingleichen welche gelehen
b) rheinwärts eingesührt, aus den Haͤfen zu Mainz und zu Bibrich, aus oberhalb Aales
Nheinhäfen, aus Mainhäfen, oder aus Reckarhäfen über die Gränzlinie v
bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder auegehen, oder umgekehr oder
vom Centner 4 Sar Sh, 6
5) Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Hafen zu Mainz und *r*“e
aus den Mainhäfen unterhalb Miltenberg über die südliche Gränzlinie zwischen
und Freilassing (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgeführt werden, oder umge
vom Centner
4) Vom Vieh, und zwar:
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen und Rindern
von Säugefüllen, Schweinen und Schaafoieh
IV. Abschnitt.
Bei der Waaren-Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Srrecken
den und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchg
Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Control-Gebühr erfordern,
sten Finanz-Behörden der betheiligten Regierungen solche Ermaͤßigungen anordnen un
Kunde bringen lassen.
angsgefaͤlle
werden
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