Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Die bisher für Aerzte und für Wundärzte erster Abtheilung bestandene Fakul= 
täts-Prüfung ist aufgehoben. 
Für die Wundärzre der zweiten und dritten Abtheilung- (Verordnung vom 
I5. Oktober 1850, (. 5. 4 u. ff.), für die Geburtshelfer und die Thierärzte bestehen 
besondere Prüfungen, auf welche die gegenwärtige Verordnung keine Anwendung findet. 
g. 2. 
Sowohl die erste als die zweite Staatsprüfung wird jedesmal in zwei 
Akten vorgenommen, von welchen der erste die Befählgung für die innere Heilkunde 
und der zweite diejenige für die höhere Wundarzneikunde zum Gegenstande hat. 
Der Zwischenraum zwischen beiden Abten darf, wofern auch nur einzelne Candi' 
daten sich zur Prüfung in beiderlei Berufsfächern angemeldet haben, nicht über drei 
bis vier Tage betragen. 
- 
K. 5. 
Die erste Staatsprüfung soll bei jedem Verufsfache vorzugsweise das theore“ 
tische Wissen in den Haupt= und Hülfsfächern, die zweite hauptsächlich die prakü 
tische Tüchtigkeit und Fertigkeit erforschen. 
K. 4. 
Die Beféhigungsstufen, welche den bei diesen Prüfungen bestandenen Candidaten 
zuerbannt werden, theilen sich in drei Classen (I. I. III.), wovon jede zwei Unter 
Abtheilungen (a und b) begreift. 
Das Zeugniß lI. a. wird nur ausgezeichneten Candidaten ertheilt. 
&. 5. 
Die Prüfungen werden an voransbestimmten Terminen im Conkurs vorgenommen, 
Wenn auf einen Termin sich nur Ein Candidat für ein und dasselbe Prüfung" 
Fach gemeldet hat, so kann derselbe auf die Prüfung im nächstfolgenden Termi' 
verwiesen werden. 
. 6. 
Die Pruͤfungen geschehen theils schriftlich, theils muͤndlich. 
Bei der schriftlichen werden allen an einer und derselben Prüfung Theil nehmen 
den Candidaten die gleichen Aufgaben vorgelegt. Die mündliche folgt auf die schriftlicht 
c7. ... 
DerGebrauchvonBüchernwdqndercnlike·rgtischepHülfsy-ittanisstzdeyPrW 
fungs-Candidaten untersagt.
	        
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