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dirfniß desselben es fordert, zu ertheilen. Hinsichtlich der Theilnahme an Holzkaͤufen
und Pferchpachtungen kann die Bewilligung fuͤr ein auf das Beduͤrfniß eines ganzen
sahrs berechnetes Quantum geschehen.
d Der Gemeinde-Beamte darf, der Bewilligung ungeachtet, nicht in Person oder
aich Mitglieder seiner Familie, sondern nur durch einen dritten Bevollmächtigten
ander Akkords-Verhandlung Theil nehmen (General-Verordnung vom 5. Februar 1310,
es. Blatt S. 42 u. *3), welcher am Schlusse der Verhandlung seine Bevollmächti-
ng zu Protokoll zu eröffnen hat.
ni Der Gemeinderath hat sorgfaͤltig daruͤber zu wachen, daß die ertheilte Ermaͤchtigung
ct überschritten wird.
KC. 5.
Gemeinderaths-Mitglieder, die eine Verkaufs= oder sonstige Akkords-Verhandlung
emeindesachen weder leiten, noch als Urkundspersonen beaufsichtigen, und die
* das Nebenamt eines Gemeindepflegers oder eines Theilrechners nicht bekleiden,
an der Theilnahme an · einem solchen Verkauf oder Akkord nicht gehindert.
Bei der Berathung der Frage: ob der, Namens der Gemeinde abgeschlossenen
aufs- oder Akkords-Verhandlung die gemeinderaͤthliche Genehmigung (Verw.
* F. 30) zu ertheilen seny? darf übrigens ein Gemeinderathsglied, wellches an
* Verhandlung als Partei Antheil har, nicht anwesend seyn (Verw.Edict §. 19).
C. 4.
Mi T unter 99. 1—3 aufgeführten Bestimmungen finden bei den Ortsvorstehern,
ligliedern der Stiftungsräthe und Stiftungsrechnern rücksichtlich der Verträge in
ftungs-Angelegenheiten analoge Anwendung.
6 ie Bezirks-Polizeiämter werden sich bei Anlaß der Rechnungs-Prüfung und
in andern Gelegenheiten Ueberzeugung verschaffen, ob nicht in Ertheilung der
r 1 u. 2 gedachten Ermächtigungen an Ortsvorsteher und Rechner, oder in
keien eise, wie dieselben davon Gebrauch machen, Uebermaaß oder Ordnungswidrig
zum Rachtheil der Gemeinde= oder Stiftungs-Cassen Statt finden, und im
nden Falle denselben nachdrücklich steuern.
Stuttgart den 7. November 1839. Schlaper.
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