Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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dirfniß desselben es fordert, zu ertheilen. Hinsichtlich der Theilnahme an Holzkaͤufen 
und Pferchpachtungen kann die Bewilligung fuͤr ein auf das Beduͤrfniß eines ganzen 
sahrs berechnetes Quantum geschehen. 
d Der Gemeinde-Beamte darf, der Bewilligung ungeachtet, nicht in Person oder 
aich Mitglieder seiner Familie, sondern nur durch einen dritten Bevollmächtigten 
ander Akkords-Verhandlung Theil nehmen (General-Verordnung vom 5. Februar 1310, 
es. Blatt S. 42 u. *3), welcher am Schlusse der Verhandlung seine Bevollmächti- 
ng zu Protokoll zu eröffnen hat. 
ni Der Gemeinderath hat sorgfaͤltig daruͤber zu wachen, daß die ertheilte Ermaͤchtigung 
ct überschritten wird. 
KC. 5. 
Gemeinderaths-Mitglieder, die eine Verkaufs= oder sonstige Akkords-Verhandlung 
emeindesachen weder leiten, noch als Urkundspersonen beaufsichtigen, und die 
* das Nebenamt eines Gemeindepflegers oder eines Theilrechners nicht bekleiden, 
an der Theilnahme an · einem solchen Verkauf oder Akkord nicht gehindert. 
Bei der Berathung der Frage: ob der, Namens der Gemeinde abgeschlossenen 
aufs- oder Akkords-Verhandlung die gemeinderaͤthliche Genehmigung (Verw. 
* F. 30) zu ertheilen seny? darf übrigens ein Gemeinderathsglied, wellches an 
* Verhandlung als Partei Antheil har, nicht anwesend seyn (Verw.Edict §. 19). 
C. 4. 
Mi T unter 99. 1—3 aufgeführten Bestimmungen finden bei den Ortsvorstehern, 
ligliedern der Stiftungsräthe und Stiftungsrechnern rücksichtlich der Verträge in 
ftungs-Angelegenheiten analoge Anwendung. 
6 ie Bezirks-Polizeiämter werden sich bei Anlaß der Rechnungs-Prüfung und 
in andern Gelegenheiten Ueberzeugung verschaffen, ob nicht in Ertheilung der 
r 1 u. 2 gedachten Ermächtigungen an Ortsvorsteher und Rechner, oder in 
keien eise, wie dieselben davon Gebrauch machen, Uebermaaß oder Ordnungswidrig 
zum Rachtheil der Gemeinde= oder Stiftungs-Cassen Statt finden, und im 
nden Falle denselben nachdrücklich steuern. 
Stuttgart den 7. November 1839. Schlaper. 
ein tre te
	        
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