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der vergleichenden Anatomie, Pflanzen-Phystologie, Mineralogie und Geogno-
sie, allgemeine und specielle Pathologie und Therapie, Arzneimittellehre und
Formulare, Veterinaͤrkunde.
Hiezu kommt noch bei denjenigen Candidaten, welche sich nicht gleichzeitig
der Pruͤfung in der hoͤheren Wundarzneikunde unterziehen, oder diese Pruͤ-
fung nicht schon fruͤher genuͤgend erstanden haben, allgemeine Chirurgie.
II. Bei den Candidaten der höheren Wundarzneikunde: chirurgische Anatomie,
allgemeine chirurgische Pathologie und Therapie, chirurgische Rosologie, spe-
cielle chirurgische Therapie, Operationen, Bandagen= und Instrumentenlehre,
chirurgische Arzneimittellehre;
wogu bei denjenigen Candidaten, welche die Prüfung in der inneren Heil-
kunde nicht zugleich erstehen oder nicht zuvor schon mit Erfolg erstanden
haben, noch folgende medicinische Fächer kommen: Phystologie, medicinische
Botanik, pharmaceutische Chemie, medicinische Arzneimittellehre und Formulare.
K 12.
Die Prüfung wird in der Regel jährlich zweimal in Tübingen vorgenommen.
Die Meldung um Zulassung zu derselben geschieht unter ausdrücklicher Bemerkung
darüber, ob die Prüfung in der inneren Heilkunde oder in der höheren Wundarznei-
kunde, oder in beiden Fächern zugleich gemacht werden wolle, vor dem 15. März und
15. September jeden Jahrs bei der Prüfungs-Commission.
K. 13.
Bei der Meldung haben sich die Candidaten auszuweisen:
1) über das zurückgelegte einundzwanzigste Lebensjahr,
2) über den Besiß eines Gemeinde-Genossenschaftsrechts,
3) über die erstandene akademische Vorprüfung,
4) über einen akadensschen Kurs in den in dem K. 11 genannten Lehren, wel-
cher bei den Candidaten der inneren Heilkunde drei bis vier Jahre gedauert
haben, und von welchen wenigstens Ein Jahr auf der Landes-Universttät zu-
gebracht worden seyn muß (T89. 2 u. 3 der K. Verordnung vom 17. Juni
1318, Reg. Bl. S. 569), über die auf der Univerfftät besuchten Vorlesungen
und über die sittliche und disciplinarische Aufführung auf derselben, namen'“
lich hinsichtlich der Frage von der Theilnahme an verbotenen Verbindungen
(Art. 12 der K. Verordnung vom 26. December 1334, Reg. Vl. von 1835, S. 24).