Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Ausnahmsweise wird jedoch, nach Maßgabe des K. 17 der K. Verordnung vom 
14. Oktober 1850 (Reg.Bl. von 1350, S. 98), auch künftig noch solchen Candi- 
daten der höheren Wundarzneikunde, welche auf anderem Wege, als dem des foͤrm- 
lichen akademischen Studiums, Gelegenheit gehabt haben, sich gruͤnbliche Kenntnisse 
in ihrem Fache, in dem in K. 11 der gegenwaͤrtigen Verordnung bezeichneten Um- 
fange, zu erwerben, mit Umgehung der Erfordernisse zu 3. und 4. gestattet, unter 
Anschluß beglaubigter Zeugnisse uͤber die von ihnen benößten Bildungsmittel, um 
Zulassung zur Prüfung zu bitten. 
g. 14. 
Die Meldungen der Candidaten sind, so weit sich diese nicht mehr auf der Lan- 
des-Universitaͤt befinden, dem Bezirks-Polizeiamte des Aufenthaltsorts, oder wofern 
der Vewerber sich zur Zeit der Meldung im Auslande befinden würde, dem Bezirks- 
amte des gesehlichen Wohnorts zu übergeben, welches dieselben mit seiner Aeußerung 
über das, was ihnen von der Aufführung der Bewerber bekannt ist, an die Prüfungs- 
Commission einzusenden hat. , 
Diese Commission hat von allen denjenigen Candidaten, welche auf der Landes- 
Universitaͤt studirt haben, durch Vermittlung des akademischen Rektoramts, Verzeich- 
nisse der von ihnen in jedem Halbjahre besuchten Vorlesungen, und der in denselben 
in Hinsicht auf Fleiß und Kenntnisse erworbenen Prädikate, so wie ihre akabemischen 
Sittenzeugnisse, zu ihren Akten zu bringen, und hiernächst ein Verzeichniß sämtlicher 
zur Prüfung angemeldeten Candidaten mit ihren Eingaben und Belegen, und mit 
gutächtlicher Aeußerung darüber, ob die Erfordernisse der Zulassung zur Prüsung 
bei den einzelnen Candidaten vorhanden seyen, dem Ministerium vorzulegen, welches 
hierauf über die Zulassung zur Prüfung entscheiden wird. 
5. 18. 
Die fuͤr zulaßbar erkannten Candidaten werden auf den festgesetzten Pruͤfungs- 
Terwin an den Sitz der Landes-Universität zur Erstehung der Präfung vorgeladen. 
K. 16. « 
Die Candidaten, welche die Pruͤfung mit Erfolg erstanden haben, erhalten von 
dem Vorstande der Prüfungs-Commission und zwei Eraminatoren unterzeichnete, von 
dem Departements-Chef, unter Beidrückung des Ministerial-Sigille, beglaubigte Zeug- 
nisse, in welchen die dem Einzelnen zuerkannten Beféhigungsstusen C. 40 angegeben 
werden. «
	        
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