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Dieselben haben sich am Tage vor dem festgesesten Prüfungs-Termine,
Donnerstag den 5. December d. J.,
bei dem Aktuariate der Justiz-Prüfungs-Commission in Tübingen einzusinden, um
daselbst die weitere Anweisung zu empfangen.
Stuttgart den 23. November 1839. Frieser.
8) Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Vrrfügung, belreffend die bei den Orts-Polizei-Stellen zu erhaltende Uebersicht der gegen Orts-
Angebörige ergangenen Straf-Erkenntnisse.
Theils in Folge der Wahrnehmung, daß die Ministerial-Verfügung vom 8. Fe-
r 1850, betreffend die Benachrichtigung der Bezirks= und Orts, Polizei-Stellen
den gegen ihre Amts-Untergebenen ergangenen Straf-Erkenntnissen (Reg. Blatt
bue in einzelnen Gemeinden nicht gehbdrig vollzogen worden ist, theils im Hin-
und zauf das seitdem in Wirksamkeit getretene Strafgesetzbuch vom 1. Maͤrz 1839
la as Polizei-Straf-Gesetz vom 2. Oktober 1859, werden zu Herstellung einer fort-
ufenden Uebersicht der gegen Orts-Angehbrige ergangenen Straf-Erkenntnisse bei
rnn, Orts-Polizei-Stellen folgende Vorschriften ertheilt, indem dagegen die Mi-
sterial, Verfügung vom 8. Februar 1850 außer Wirksam#eit ge-
ebt wird. -
g. 1. /%%:
Inländer wegen gemeiner Vergehen gefällten und
erichtlichen Straf-Erkenntnisse, welches nicht in dis
dem Regierungs-Blatte verbundene Sammlung der Rechts-Exkenntnisse aufge#
elgein wird, hat die Gerichtsstelle, welche die Untersuchung führte, dem Bezirks-
egla * des Heimath= oder Wohn-Orts des Verurtheilten durch Mittheilung einer
Voigten Abschrift desselben Nachricht zu geben.
Auf leiche Weise li Wi
torr. glei Weise liegt es bei denjenigen gegen Inlaͤnder gefaͤllten und zur
aft erwachsenen polizeilichen. Straf-Erkenntnissen, welche eine in
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