Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

719 
Dieselben haben sich am Tage vor dem festgesesten Prüfungs-Termine, 
Donnerstag den 5. December d. J., 
bei dem Aktuariate der Justiz-Prüfungs-Commission in Tübingen einzusinden, um 
daselbst die weitere Anweisung zu empfangen. 
Stuttgart den 23. November 1839. Frieser. 
8) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Vrrfügung, belreffend die bei den Orts-Polizei-Stellen zu erhaltende Uebersicht der gegen Orts- 
Angebörige ergangenen Straf-Erkenntnisse. 
Theils in Folge der Wahrnehmung, daß die Ministerial-Verfügung vom 8. Fe- 
r 1850, betreffend die Benachrichtigung der Bezirks= und Orts, Polizei-Stellen 
den gegen ihre Amts-Untergebenen ergangenen Straf-Erkenntnissen (Reg. Blatt 
bue in einzelnen Gemeinden nicht gehbdrig vollzogen worden ist, theils im Hin- 
und zauf das seitdem in Wirksamkeit getretene Strafgesetzbuch vom 1. Maͤrz 1839 
la as Polizei-Straf-Gesetz vom 2. Oktober 1859, werden zu Herstellung einer fort- 
ufenden Uebersicht der gegen Orts-Angehbrige ergangenen Straf-Erkenntnisse bei 
rnn, Orts-Polizei-Stellen folgende Vorschriften ertheilt, indem dagegen die Mi- 
sterial, Verfügung vom 8. Februar 1850 außer Wirksam#eit ge- 
ebt wird. - 
g. 1. /%%: 
Inländer wegen gemeiner Vergehen gefällten und 
erichtlichen Straf-Erkenntnisse, welches nicht in dis 
dem Regierungs-Blatte verbundene Sammlung der Rechts-Exkenntnisse aufge# 
elgein wird, hat die Gerichtsstelle, welche die Untersuchung führte, dem Bezirks- 
egla * des Heimath= oder Wohn-Orts des Verurtheilten durch Mittheilung einer 
Voigten Abschrift desselben Nachricht zu geben. 
Auf leiche Weise li Wi 
torr. glei Weise liegt es bei denjenigen gegen Inlaͤnder gefaͤllten und zur 
aft erwachsenen polizeilichen. Straf-Erkenntnissen, welche eine in 
brua 
von 
du Von jedem gegen einen 
Rechtskraft erwachsenen g 
nom 
Rech
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.