Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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dem Polizei-Straf-Gesetz vom 2. Oktober 1839 oder in dem Gesetz vom 22. Juli 1886 
uͤber Bestrafung der einfachen Unzucht, vorgesehene Uebertretung, oder eine Verletzuns 
ver fuͤr umherziehende Gewerbleute und wandernde Handwerks-Gehuͤlfen bestehenden 
Vorschriften zum Gegenstande haben, der Behoͤrde, welche die Untersuchung gest „ 
hat, wenn diefelbe nicht zugleich die dem Verurtheilten vorgesctzte Bezirks-Poliz· 
Stelle ist, ob, dieser letztern Stelle eine beglaubigte Abschrift des Straf-Erbenntni e 
zu uͤbermachen. den 
Namentlich haben demnach auch die Orts-Vorsteher die ven ihnen oder bbe- 
Gemeinde-Räthen gegen ortsfremde Inländer wegen Uebertretungen der 4l u- 
merkten Art gefaͤllten und rechtskraͤftig gewordenen Straf-Erkenntnisse durch * 
bigte Abschrift dem vorgesetzten Bezirks-Polizeiamte des Verurtheilten mitzutheile 
§. 5. Ab- 
Das Bezirbs-Polizeiamt hat die ihm nach den .1 und 2 zukommenden ath- 
schriften von Straf-Erkenntnissen ohne Zögerung den Orts-Vorstehern der Keir n 
oder Wohn-Orte der Verurtheilten zu übermachen, und ebenso die von ihm selb af- 
auf von ihm gefuͤhrte Untersuchung gegen Angehoͤrige seines Bezirks gefaͤllten ilten 
Erkenntnisse nach Beschreitung der Rechtskraft den Orts-Vorstehern der Verurthe 
mitzutheilen. acht, 
Sodann aber wird den Bezirks-Polizei-Aemtern hiedurch zur Pflicht gem 1) 
oie periodischen Lieferungen der Sammlung der Rechts= Erkenntnisse (oben *§% 
jedesmal nach ihrem Erscheinen sorgfältig zu durchgehen, und auf die dar b 
kommenden Straf-Erkenntnisse gegen Angehbrige ihrer Bezirke die Orts-Vor im 
der Verurtheilten durch besonderes Ausschreiben, für welches eine abgekuͤrzte Ver- 
bestimmt werden kann, Behufs des Eintrags in das im F9. 5 angeordnete 
zeichniß hinzuweisen. 
K. 4. der 
Dle abschriftlich mirgetheilten Straf-Erkenntnisse sind in den Nezislraturk dnnr. 
Orts-Polizeistellen geordnet und mit fortlaufenden Ziffern versehen auftubeen. ten 
Die gleiche Aufbewahrung hat hinsichtlich der oben §. 1 erwähnten 86 bthei- 
Sammlung der Rechts-Erkenntnisse Statt zu finden, von welcher, als 
lung des Regierungs--Blatts, jede Gemeinde, kraft der Verordnung vom 
nuar 1307, ein Exemplar zu halten verpflichtet ist.
	        
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