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dem Polizei-Straf-Gesetz vom 2. Oktober 1839 oder in dem Gesetz vom 22. Juli 1886
uͤber Bestrafung der einfachen Unzucht, vorgesehene Uebertretung, oder eine Verletzuns
ver fuͤr umherziehende Gewerbleute und wandernde Handwerks-Gehuͤlfen bestehenden
Vorschriften zum Gegenstande haben, der Behoͤrde, welche die Untersuchung gest „
hat, wenn diefelbe nicht zugleich die dem Verurtheilten vorgesctzte Bezirks-Poliz·
Stelle ist, ob, dieser letztern Stelle eine beglaubigte Abschrift des Straf-Erbenntni e
zu uͤbermachen. den
Namentlich haben demnach auch die Orts-Vorsteher die ven ihnen oder bbe-
Gemeinde-Räthen gegen ortsfremde Inländer wegen Uebertretungen der 4l u-
merkten Art gefaͤllten und rechtskraͤftig gewordenen Straf-Erkenntnisse durch *
bigte Abschrift dem vorgesetzten Bezirks-Polizeiamte des Verurtheilten mitzutheile
§. 5. Ab-
Das Bezirbs-Polizeiamt hat die ihm nach den .1 und 2 zukommenden ath-
schriften von Straf-Erkenntnissen ohne Zögerung den Orts-Vorstehern der Keir n
oder Wohn-Orte der Verurtheilten zu übermachen, und ebenso die von ihm selb af-
auf von ihm gefuͤhrte Untersuchung gegen Angehoͤrige seines Bezirks gefaͤllten ilten
Erkenntnisse nach Beschreitung der Rechtskraft den Orts-Vorstehern der Verurthe
mitzutheilen. acht,
Sodann aber wird den Bezirks-Polizei-Aemtern hiedurch zur Pflicht gem 1)
oie periodischen Lieferungen der Sammlung der Rechts= Erkenntnisse (oben *§%
jedesmal nach ihrem Erscheinen sorgfältig zu durchgehen, und auf die dar b
kommenden Straf-Erkenntnisse gegen Angehbrige ihrer Bezirke die Orts-Vor im
der Verurtheilten durch besonderes Ausschreiben, für welches eine abgekuͤrzte Ver-
bestimmt werden kann, Behufs des Eintrags in das im F9. 5 angeordnete
zeichniß hinzuweisen.
K. 4. der
Dle abschriftlich mirgetheilten Straf-Erkenntnisse sind in den Nezislraturk dnnr.
Orts-Polizeistellen geordnet und mit fortlaufenden Ziffern versehen auftubeen. ten
Die gleiche Aufbewahrung hat hinsichtlich der oben §. 1 erwähnten 86 bthei-
Sammlung der Rechts-Erkenntnisse Statt zu finden, von welcher, als
lung des Regierungs--Blatts, jede Gemeinde, kraft der Verordnung vom
nuar 1307, ein Exemplar zu halten verpflichtet ist.