Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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K. 5. 
Jeder Orts-Vorsteher hat ein Verzeichniß derjenigen Orts-Einwohner anzulegen 
nd fortzufuͤhren, gegen welche eine Strafe von der in den 69. 1 und 2 bezeich- 
eten Art rechtskraͤftig erkannt worden ist. Der Zeitpunkt, von welchem diese Ver- 
keichnisse auozugehen haben, ist der 15. Mai 1339. Dieselben haben den vollständigen 
amen und den buͤrgerlichen Stand des Verurtheilten, und eine Hinweisung entweder 
a) auf die Ziffer der bei der Behörde vorliegenden Abschrift des Straf-Erkennt- 
nisses (oben &. 4), oder 
b) auf den Jahrgang und die Seite der gedruckten Rechts-Erkenntnisse, wo das 
berreffende Straf-Erkenntniß angezeigt ist, oder 
e) wenn die das Verzeichniß führende Behörde selbst die Untersuchung gepflogen 
hat, auf ihre hieher gehbrigen Acten 
## enthalten. 
Die Verurtheilten sind in alphabetischer Ordnung und mit Freilassung des zur 
Anweisuns auf etwaige später erfolgende Straf-Erkenntnisse erforderlichen Raums 
6 Verzeichniß einzutragen. .6 
Sowohl die Bezirks-Gerichte, als die Vezirks-Polizei-Aemter sind angewiesen, 
on der Vollziehung der vorstehenden Vorschriften durch die Orts-Vorsteher von 
ent zu geit bei Gelegenheit anderer Amts-Geschäfte in den Gemeinden, namentlich 
er auch beim Rug-Gericht, Kenntniß zu nehmen. 
Stuttgart den 12. November 1839. Prieser. Schlayer. 
C) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
betreffend die Maaßregeln zu Verhütung von Unglücksfllen durch daß Zerspringen 
der Läufersteine in den Getraidemöhlen. 
den Zu Verhuͤtung von Ungluͤcksfaͤllen durch das Zerspringen der Laͤufersteine in 
u Gerraidemählen wird unter Bezlehung auf den Art. 26 der Mühl-Ordnung vom 
1729 verfügt: 
9 Verfugung,
	        
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