Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Seine Königliche Majestät haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 
18. d. M. den Referendaͤr erster Classe, Sigmund Schott, von Stuttgart, unter 
die Zahl der Rechts-Consulenten aufzunehmen geruht. Derselbe hat Stuttsart 
zu seinem Wohnsitze gewählt. 
Sodann haben Höchstdieselben durch höchstes Dekret vom 25. d. M. dem 
Straßenbau-Inspector, Ober-Lieutenant Bäumlein, den Charakter eines Haup! 
manns zweiter Elasse, und 
dem auf Ansuchen tbeabschiedeten Feldwebel des sechsten Insanterie-Regimen 
Eberhard v. Stetten, den eines Unter-Lieutenants, in Gnaden verliehen. 
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II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Innerrn. 
Des Ministerium des Innern. 
) Verfügung in Betref der Vollzjehung und Hankhabung der Ausweisungs-Erkenntnifs acgen 
Ausländer. 4 
In Hinsicht auf die Vollziehung und Handhabung der gegen Ausländer dur i 
gerichrliches oder polizeiliches Straf-Erkenntniß verfügten Ausweisung aus “ 
Staats-Gebiete werden fölgende Vorschriften ertheilt: 
g. 1. 
Die Bezirks-Polizeistelle, welcher dle Vollziehung der gegen einen Aus 
durch gerichtliches oder polizeiliches Straf-Erkenutuiß verfügten Ausweisung aus 0n„ 
Königreiche zukommt, hat. denselben bei der Einleitung des Transports auf de *P 
sehlichen Folgen der Uebertretung der verfügten Ausweisung (Straf- Geset dieses 
Prr. 183, Polizei-Strafgeset Art. 5 1##drücklich hinzuweisen, und darüber“ daß die 
geschehen, eine Urkunde zu ihren Abten zu bringen. 
4 #4 2. 
Eben dieser Bezirks- Polizeistelle 1) liegt ob, gleichzeitig mit der T 
Anoxdnung : «,k«1««« «nd«1-«« beson- 
1) cie Heinathbahdede des ——- „wanm, sie. befanss. bist, *- welche 
derer Zuschrift von der verfügten Ausweisung und von den Folgen, 
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