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Seine Königliche Majestät haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom
18. d. M. den Referendaͤr erster Classe, Sigmund Schott, von Stuttgart, unter
die Zahl der Rechts-Consulenten aufzunehmen geruht. Derselbe hat Stuttsart
zu seinem Wohnsitze gewählt.
Sodann haben Höchstdieselben durch höchstes Dekret vom 25. d. M. dem
Straßenbau-Inspector, Ober-Lieutenant Bäumlein, den Charakter eines Haup!
manns zweiter Elasse, und
dem auf Ansuchen tbeabschiedeten Feldwebel des sechsten Insanterie-Regimen
Eberhard v. Stetten, den eines Unter-Lieutenants, in Gnaden verliehen.
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II. Verfügungen der Departemente.
A) Des Departements des Innerrn.
Des Ministerium des Innern.
) Verfügung in Betref der Vollzjehung und Hankhabung der Ausweisungs-Erkenntnifs acgen
Ausländer. 4
In Hinsicht auf die Vollziehung und Handhabung der gegen Ausländer dur i
gerichrliches oder polizeiliches Straf-Erkenntniß verfügten Ausweisung aus “
Staats-Gebiete werden fölgende Vorschriften ertheilt:
g. 1.
Die Bezirks-Polizeistelle, welcher dle Vollziehung der gegen einen Aus
durch gerichtliches oder polizeiliches Straf-Erkenutuiß verfügten Ausweisung aus 0n„
Königreiche zukommt, hat. denselben bei der Einleitung des Transports auf de *P
sehlichen Folgen der Uebertretung der verfügten Ausweisung (Straf- Geset dieses
Prr. 183, Polizei-Strafgeset Art. 5 1##drücklich hinzuweisen, und darüber“ daß die
geschehen, eine Urkunde zu ihren Abten zu bringen.
4 #4 2.
Eben dieser Bezirks- Polizeistelle 1) liegt ob, gleichzeitig mit der T
Anoxdnung : «,k«1««« «nd«1-«« beson-
1) cie Heinathbahdede des ——- „wanm, sie. befanss. bist, *- welche
derer Zuschrift von der verfügten Ausweisung und von den Folgen,
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