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eine unerlaubte Rückkehr des Ausgewiesenen indas diesseltige Staatsgebiet,
auch wenn sie mit gültigen Reisedokumenten geschähe, für denselben nach sich
ziehen würde, in Kenntniß zu sehen, und eben diefe Folgen in’dem der aus-
ländischen Gränzbehörde zu übergebenden Transportschein auszudrücken;
2) eine Abschrift des Ausweisungs-Erkenntnisses mit der Gestaltbezeichnung des
Ausgewiesenen zur Einrückung in das Fahndungsblatt der Landjäger auf
die in der MinisterialVerfügung vom 2. Juni 1836 (Reg. Blatt S. 227)
vorgeschriebene Weise einzusenden. «
g.s.
In dem von den Vezirks-Polizeiämtern nach K. 43 der Polizei-Verordnung vom
II. September 1807 unter den näheren Bestimmungen der (schriftlich ergangenen))
Ministerial-Verfügung vom 22. Obtober 1855 zu führenden Verzeichniß bestrafter
oder mit Steckbriefen verfolgter Personen haben dieselben auch die ausgewiesenen
uslaͤnder aus dem Fahndungsblatt der Landjaͤger vorzumerken.
. 4.
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf den Fall, wenn ein
Ausländer aus andern Gründen, als wegen einer im Inland begangenen strafbaren
Kandlung (z. B. wegen mangelnden Ausweises oder Rahrunzsstandes) polizeilich
aus dem Lande gewiesen wird.
. 5.
Die Polizeibehörden und Oflizianten sind zu Zenn#er Wachsamkeit gegen die
unerlaubte Ruͤckkehr ausgewiesener Auslaͤnder, unter Benuͤtzung der ihnen hiezu durch
orstehende Anordnung gewährten Huͤlfoͤmittel, angewiesen.
Stuttgart den 18. December 1839. Schlayer.
b) Die Belohnung und Belobung mehrerer Landjäget. betryfftnd.
—i* Beziehung auf die 96. 49 u. 50 der K. Vrrordnung über die Organi=
* des K. Landjägercorps vom 5. Juni 1825. werden die mehreren Landjaͤger-
* ichieren und Landjägern wegen besonderer Auszeichnung im Dienste zuerkann-
elohnungen hiemit öffentlich bekannt gemacht, und- zwar:
1) vermöge höchster Entschließung vom 18.d. M. habem Seine Königliche.
Moajestät