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Dagegen dürfen Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten
ohne Niederlagsrecht nur Begleitscheine II., Neben-Zollämter aber in der Regel weder
diese, noch Begleitscheine I. erledigen.
Fedoch können Aemter, welche zu einer der beiden ebengenannten Elassen gehbren,
ausnahmsweise zur Erledigung der Begleitscheine I. vom Finanz-Ministerium er-
mächtigt werden, was für Reben-Zollämter zugleich auch die Befugniß zur Erledi-
gung der Begleitscheine II. in sich schließt. Welche allgemeine Ausnahme von dieser
Bestimmung rücksichtlich der Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in
Orten ohne Niederlagsrecht stattfindet, ergeben die 6. 52—56.
II. Ausfertigung der Begleirscheine.
A. Ueberhaupt.
4.) Prüfung der Qualifikation des Amts, bei welchem die Erledigung des Begleitscheins erfolgen soll.
S. 7. »
Wenn die Ertheilung eines Vegleitscheins bei einem dazu befugten Amte in
Antrag gebracht wird, so hat dasselbe vor allen Dingen zu prüsen, ob und in wie-
weir das, vom Extrahenten bezeichnete Amt zur Erledigung von Begleitscheinen, nach
"r 6, wirklich berechtigt ist. Nur dann, wenn in dieser Beziehung ein Hinderniß
nicht entgegen tritt, ist der begehrte Begleitschein zu ertheilen; im entgegengeseßten
Falle aber, und wenn der Begleitschein-Extrahent auch die Verweisung an ein
anderes, zur Erledigung des verlangten Begleitscheins befugtes Amt nicht zusagend
findet, muß die Begleitschein-Ertheilung ganz unterbleiben.
2) Anwendung der einen oder andern Gattung der Begleltscheine.
K. 8.
Nach den Ergebnissen dieser Erdrterung (F. 7), in Verbindung mit den, in den
3 u. 6 enthaltenen Vorschriften und den Anträgen des Begleitschein= Extra-
benten, hat das Amt dann auch zu beurtheilen, welche Art der Abfertigung, ob mit
egleitschein l. oder II. zur Anwendung kommen dürfe.
B. Ausfertigung der Begleitscheine l.
) Art der Ausfertigung.
. g.10.
« Jeder Begleitschein wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Die
erste Ausfertigung — das Unikat — empfaͤngt der Begleitschein-Extrahent zur Aus-