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Ist gegruͤndete Veranlassung zu einer Ausnahme vorhanden, so muß dazu stets
die Genehmigung der vorgesetzten Zoll-(Provinzial-Steuer-) Direktion eingeholt,
das dritte Exemplar als Triplikat ausdruͤcklich bezeichnet und die erfolgte Ausferti-
gung eines solchen im Register bemerkt werden.
E. Verfahren beim Ausbleiben der Begleitscheine.
g. 37.
Bleibt ein Begleitschein I. über die in demselben bestimmte Frist zur Stellung der
Waaren beim Erledigungsamte längere Zeit, als, nach Maaßgabe der Entfernung,
erforderlich ist, oder ein Begleieschein II, über die in demselben festgesetzte Rückkunftefrist
aus, so wird der Extrahent desselben oder derjenige, welcher die Bürgschaft übernom-
men hat, aufgefordert, die erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungsweise die
geschehene Entrichtung des Eingangszolls durch Vorzeigung des Begleitschein-Ab-
gabe-Attestes (66. 65, 64 u. 68) nachzuweisen.
C. 38.
Vermag er dieß, so muß die solchenfalls zu vermuthende Verschuldung des Er-'
ledigungsamts unverzüglich der Zoll= (Provinzial-Steuer-) Direktion zur weitern
Untersuchung angezeigt werden.
. 39.
Kann dagegen der im §+. 57 geforderte Nachweis nicht geführt werden, so ist
der Begleitschein-Ertrahent oder der Bürge zur Einzahlung des (bei Eingängs= und
Lagergütern) schuldigen und kreditirten, oder (bei Durchgangsgütern) nur sicher ger
stellten Zollbetrags anzuhalten. Leßterer wird, nach erfolgter Zahlung, in dem be-
treffenden Register vereinnahmt und die Nummer, unter welcher dieß geschehen, in
der lehten Spalte des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers angeschrieben.
. 40.
Walten indeß Zweifel oder Anstände über dasjenige, was bezahlt werden soll,
oder andere Ruͤcksichten ob, oder macht der Zahlungspflichtige erhebliche Einwen-
dungen gegen die Zahlung, so ist der Fall der Zoll- (Provinzial-Steuer-) Direktion
vorzutragen, welche daruͤber entweder selbst bestimmen oder, nach Bewandniß des
Umstände, an das Finanz-Ministerium berichten wird.