Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

126 
Vegleitschein-Extrahenten treffen, Falls der Inhalt der uneroͤffnet zur Nie- 
derlage gelangten Waarenkolli mit der Eingangs-Deklaration und den 
darauf gegründeten Begleitscheinen und Begleitschein-Auszügen künftig nicht 
übereinstimmend befunden werden sollte, « 
ausdruͤcklich gestattet ist und der Niederleger von dieser, ihm zustehenden Befugnif 
Gebrauch macht. 6 
Will der Waaren-Empfänger die mit Begleitschein eingegangenen Waaren um 
mittelbar mik neuen Begleitscheinen weiter senden, so kann auf seinen Antrag die 
specielle Revision dann unterbleiben, wenn er sich in gleicher Art, wie vorstehend 
wegen der ohne specielle Revision zur Niederlage gelangenden Waaren vorgeschrieben 
ist, verbuͤrgt. 
5) Eribeilung der Begleitschein-Abgabe-Attestc. 
K. 65. 
Jeder Waarenfährer kann über die von ihm abgegebenen Begleitscheine I., und 
zwar nach seiner Wahl, entweder über jeden einzelnen Begleitschein oder über alle oder 
mehrere zusammen, ein amtliches Bekenntnif verlangen, welches das 
" „Begleitschein-Abgabe-Attest“ 
genannt wird. Dasselbe dient dem Begleitschein-Extrahenten für den Fall, wenn de- 
erledigte Begleitschein nicht zur festgesesten Zeit an das Ausfertigungsamt zurückgt' 
langt seyn sollte (siehe §.5 7), zur Legitimation bei dem letztern, daß die Ladung dem 
. Erledigungsamte richtig gestellt worden und daher, ein Anspruch aus dem Begleit 
scheine an ihn vorerst nicht zu machen (vergl. §. 59), sondern die Zurückkunft des 
Begleitscheins noch fernerweit zu erwarten sey. 
G. 64. 
Bei Ertheilung der Begleitschein-Abgabe-Attesie sind folgende Vorschriften zu 
beachten: 
1) So lange sich das Erledigungsamt nicht von dem unverletzten Zustande des 
Waarenverschlusses, oder, bei unverschlossenen Waaren, von deren Identith 
überzeugt hat, dürfen dergleichen Atteste unter keinen Umstaͤnden ertheill 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.