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Vegleitschein-Extrahenten treffen, Falls der Inhalt der uneroͤffnet zur Nie-
derlage gelangten Waarenkolli mit der Eingangs-Deklaration und den
darauf gegründeten Begleitscheinen und Begleitschein-Auszügen künftig nicht
übereinstimmend befunden werden sollte, «
ausdruͤcklich gestattet ist und der Niederleger von dieser, ihm zustehenden Befugnif
Gebrauch macht. 6
Will der Waaren-Empfänger die mit Begleitschein eingegangenen Waaren um
mittelbar mik neuen Begleitscheinen weiter senden, so kann auf seinen Antrag die
specielle Revision dann unterbleiben, wenn er sich in gleicher Art, wie vorstehend
wegen der ohne specielle Revision zur Niederlage gelangenden Waaren vorgeschrieben
ist, verbuͤrgt.
5) Eribeilung der Begleitschein-Abgabe-Attestc.
K. 65.
Jeder Waarenfährer kann über die von ihm abgegebenen Begleitscheine I., und
zwar nach seiner Wahl, entweder über jeden einzelnen Begleitschein oder über alle oder
mehrere zusammen, ein amtliches Bekenntnif verlangen, welches das
" „Begleitschein-Abgabe-Attest“
genannt wird. Dasselbe dient dem Begleitschein-Extrahenten für den Fall, wenn de-
erledigte Begleitschein nicht zur festgesesten Zeit an das Ausfertigungsamt zurückgt'
langt seyn sollte (siehe §.5 7), zur Legitimation bei dem letztern, daß die Ladung dem
. Erledigungsamte richtig gestellt worden und daher, ein Anspruch aus dem Begleit
scheine an ihn vorerst nicht zu machen (vergl. §. 59), sondern die Zurückkunft des
Begleitscheins noch fernerweit zu erwarten sey.
G. 64.
Bei Ertheilung der Begleitschein-Abgabe-Attesie sind folgende Vorschriften zu
beachten:
1) So lange sich das Erledigungsamt nicht von dem unverletzten Zustande des
Waarenverschlusses, oder, bei unverschlossenen Waaren, von deren Identith
überzeugt hat, dürfen dergleichen Atteste unter keinen Umstaͤnden ertheill
werden.