Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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2) Hat sich dagegen bei der vorgenommenen Prüfung gegen den Verschluß nichts 
zu erinnern gefunden, so ist ferner und bevor ein Begleitschein-Abgabe-Attest 
ertheilt werden kann, der Waarenführer zu befragen, ob er die Ausfertigung 
des Abgabe-Attestes erst nach erfoloter Waaren-Revision oder schon vorher 
begehre. 
5) Erklärt der Waarenführer, die Revision der Waaren abwarten zu wollen, 
so bommt es weiter darauf an, · . 
a) ob der Befund der Revision mit dem Inhalte des Begleitscheins voͤllig 
übereinstimmt, oder 
b) ob dieß nicht der Fall ist. 
4) Im ersten Falle (Nr. 5 a) kann das Abgabe-Attest unbedingt ertheilt werden. 
5) In dem andern Falle (Nr. 5Bb) dagegen, so wie in den, im §. 59 gedachten 
Fällen, wo in Betreff der Gültigkeitsfrist oder des Erledigungsamts eine Ab- 
weichung von dem Inhalte des Begleitscheins in der Mitte liegt, ist dem 
Abgabe-Artest die Bemerkung: 
„es hat sich Abweichung ergeben“ 
binzuzufügen. 
6) Verlangt der Waarenführer aber (Nr. 2), daß ihm noch vor erfolgter Revi- 
sion das Abgabe-Attest ertheilt werde, so ist lehteres mit der Bemerkung: 
„die Revision ist noch nicht geschehen“ 
auczufertigen. 
7) Wird hiernächst in Fällen, wo der erledigte Begleitschein über die festgesetzre 
Frist ausgeblieben ist (FJ.57), von dem Ertrahenten desselben ein Begleit- 
schein-Abgabe-Attest produzirt (F. 58), so ist von einem weitern Anspruche 
gegen den Begleitschein -Extrahenten oder dessen Bürgen vorerst abzusiehen, 
die bestellte Sicherheit aber noch nicht aufzugeben und die im §+. 58 vorge- 
schriebene Anzeige an die vorgesete Dienstbehörde zu erstatten. 
B. Erledigung der Begleitscheine ll. t 
. 67. 
Die Stellung der mir Begleitschein II. abgefertigten Waaren bei dem Amre des 
eestimmungsorts wird in der Regel nicht und ausnahmsweise nur in soweit erfor-
	        
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