Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

187 
B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß einer ersten höheren Regiminal-Oienstprüfung. 
IIn Folge der am 50. März und den folgenden Tagen vorgenommenen ersten 
böheren Regiminal-Dienstprüfung, sind nachstehende Candidaten für befähigt erkannt 
und sofort als Regiminal-Referendäre zweiter Elasse bestellt worden: 
Aoolph Friedrich Daniel, von Großgartach, Oberamts Heilbronn. 
Otto, Freiherr b. Thumb-Reuburg, von Unterboihingen, Oberamts 
Nürtingen. 
Hermann Bossert, von Entringen, Oberamts Herrenberg. "c 
Stuttgart den 15. April 1840. · Schlayer 
2. Der Commission für die Erziehungshäuser. 
Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die Zöglinge des Taubstummen- und Blinden- 
Instituts zu Gmünd zu entrichtenden Kostgelds. 
rihe Gemäßheit des Art. 9 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1823, die Ein- 
lun der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Regierungs- 
en S. 195), wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche 
1. Ihädigung für einen jeden in die Anstalt selbst aufgenommenen Zoͤgling vom 
W“ 1840—41 wieder auf 100 fl. festgeseht worden, welche in vierteljährigen Raten 
erdnend Cassieramt des Instituts zu entrichten ist. Der Zögling erhält hiefür die ange- 
besserun Kost, nebst Wohnung und Bett, den Unterricht, freie Wasche, so wie Aus- 
mit * des Weißzeugs und der uͤbrigen Kleidung. Die vorschriftmaͤßige Ausstattung 
ichen Vern und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der Anstalt befind- 
nteal glinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder im Fall dieses von der 
geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu ersehen. , 
Staakec denjenigen Zoͤglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des 
gegen unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes 
ein bei dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleider- 
beld von 151.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.