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B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß einer ersten höheren Regiminal-Oienstprüfung.
IIn Folge der am 50. März und den folgenden Tagen vorgenommenen ersten
böheren Regiminal-Dienstprüfung, sind nachstehende Candidaten für befähigt erkannt
und sofort als Regiminal-Referendäre zweiter Elasse bestellt worden:
Aoolph Friedrich Daniel, von Großgartach, Oberamts Heilbronn.
Otto, Freiherr b. Thumb-Reuburg, von Unterboihingen, Oberamts
Nürtingen.
Hermann Bossert, von Entringen, Oberamts Herrenberg. "c
Stuttgart den 15. April 1840. · Schlayer
2. Der Commission für die Erziehungshäuser.
Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die Zöglinge des Taubstummen- und Blinden-
Instituts zu Gmünd zu entrichtenden Kostgelds.
rihe Gemäßheit des Art. 9 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1823, die Ein-
lun der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Regierungs-
en S. 195), wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche
1. Ihädigung für einen jeden in die Anstalt selbst aufgenommenen Zoͤgling vom
W“ 1840—41 wieder auf 100 fl. festgeseht worden, welche in vierteljährigen Raten
erdnend Cassieramt des Instituts zu entrichten ist. Der Zögling erhält hiefür die ange-
besserun Kost, nebst Wohnung und Bett, den Unterricht, freie Wasche, so wie Aus-
mit * des Weißzeugs und der uͤbrigen Kleidung. Die vorschriftmaͤßige Ausstattung
ichen Vern und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der Anstalt befind-
nteal glinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder im Fall dieses von der
geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu ersehen. ,
Staakec denjenigen Zoͤglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des
gegen unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes
ein bei dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleider-
beld von 151.