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von Stauffenberg-Amerding'sche Linie uͤbergegangen, haben die männlichen
Mitglieder der Amerdinger Linie, und zwar der K. baierische erbliche Reichsrath,
Franz Ludwig Schenk, Freiherr von Stauffenberg, und dessen Brüder Philipp
Adelbert und Friedrich Schenk, Freiherrn von Stauffenberg, einen unter
dem 16. September 1350 unter ihnen errichteten Familien-Vertrag zur Bestätigung
borgelegt, mittelst dessen zugleich mit den in dem Königreiche Baiern licgenden Be-
sihungen dieser Familie die in dem Koͤnigreiche Wuͤrttemberg gelegenen Ritterguͤter
Vaisingen, Lautlingen, Geißlingen, Wilflingen und Rißtissen mit allen Zugehörungen
und anderweitigen, in dem Vertrage näher bezeichneten Gerechtsamen und Inventa-
* in ein gemeinschaftliches Familien = Fideikommiß vereinigt, in Betreff der Nuß-
nießung in drei Spezial-Linien: Jettingen (im Königreiche Baiern) für den Frei-
berrn Franz Ludwig, Wilflingen-Schaßberg für den Freiherrn Philipp Adelbert, und
Geiglingen für den Freiherrn Friedrich getheilt, die seither in den verschiedenen Be-
fuzungen zum Theile verschiedene Erbfolge-Ordnung aufgehoben und die agnatisch-linea-
lische nach dem Rechte der Erstgeburt eingeführt, auch überhaupt für alle wichtigeren
amilien-Rechtsverhältnisse Bestimmungen gegeben worden sind.
Nachdem sodann dieser Vertrag in Beziehung auf die in Württemberg in dem
Donau- und dem Schwarzwald-Kreise gelegenen Besihungen von den beiden zuständigen
Gerichtshöfen durch Beschlüsse vom 25. August und 10. September 1839 und vom
-:5. Februar 1840 die erbetene Bestätigung erhalten hat; so wird dieses, unter Bezichung
auf die unter dem 27. März 1830 (Staats= und Reg. Blatt Nro. 18, S. 155) ver-
bfentlichte Besiätigung des von dem Grasen Clemens Wenzeslaus Schenk von
Stauffe nberg errichteten Familien-Fideikommisses zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
So gegeben, in den Civil= Senaten der K. Gerichtshöfe für den Donau, und
Schwarzwald-Freis, den 13. und 23. März 1810.
Für den Vorstand:
Reinhardt. Jektter.
"8) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung. betreffend Maastregeln zur Beförderung der inländischen Seidezucht.
Seine Königliche Majestät haben gnädigst beschlossen, die inländische Seide-
zucht, welche bereits auf mehreren Punkten erfreuliche Anfaͤnge gemacht hat, durch