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Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften im 8 52 der
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.)
nachzugehen.
Weimar, den 4. März 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[24] IV. Daß von der Direktion der Magdeburger Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
an Stelle des Weinhändlers L. Lennheim, bisherigen
Hauptagenten derselben, der Kaufmann Franz Schmidt zu Weimar zum
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug—
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 18. Jannar 1881 (Regierungs-Blatt
Seite 4) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 4. März 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(25) V. Auf Grund des § 5, Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 1881
über das Feuerlöschwesen (Regierungs-Blatt Seite 249) wird hiermit allen
im Eisenbahn-Stations-, Expeditions= und Bahnbewachungsdienst beschäftigten
ständigen Arbeitern, soweit deren Unabkömmlichkeit im Dienste von ihren Vorgesetzten
bescheinigt wird, Befreiung vom Dienste in der Feuerwehr zugestanden.
Weimar, am 5. März 1882.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.