Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Der  etwa  verbleibenden  Reste  wegen  ist  den  Vorschriften  im  8  52  der
Ausführungsverordnung  vom  8.  Juli  1881  (Regierungs-Blatt  Seite  174  flg.)
nachzugehen.

Weimar,  den  4.  März  1882.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

[24]  IV.  Daß  von  der  Direktion  der  Magdeburger  Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
  an  Stelle  des  Weinhändlers  L.  Lennheim,  bisherigen
Hauptagenten  derselben,  der  Kaufmann  Franz  Schmidt  zu  Weimar  zum
Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  ernannt  worden  ist,  wird  unter  Bezug—
nahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  Jannar  1881  (Regierungs-Blatt
  Seite  4)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  am  4.  März  1882.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:

Dr.  Schomburg.

(25)  V.  Auf  Grund  des  §  5,  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  23.  November  1881
über  das  Feuerlöschwesen  (Regierungs-Blatt  Seite  249)  wird  hiermit  allen
im  Eisenbahn-Stations-,  Expeditions=  und  Bahnbewachungsdienst  beschäftigten
ständigen  Arbeitern,  soweit  deren  Unabkömmlichkeit  im  Dienste  von  ihren  Vorgesetzten
  bescheinigt  wird,  Befreiung  vom  Dienste  in  der  Feuerwehr  zugestanden.

Weimar,  am  5.  März  1882.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.