Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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die erledigte Stelle eines katholischen Dekans und Stadtpfarrers zu Wanger 
dem Pfarrer und Schul-Inspektor Straubenmuͤller in Zimmern ob Rottweil 
Dekanats Rottweil, 
die erledigte katholische Pfarrei Meragbofey, Des#natt Latkch- dem Caplai 
Steinhardt in Bärenweiler, Dekanats Wangen, 
die erledigte katholische Pfarrei Schwabsberg, Dekanats Elwangen, dem Vikar 
Baier in Kocherthürn, Debanats Reckarsulm, zu übertragen, 
den Präzeptor Wolbold von der dritten an die vierte, und 
den Präzeytor Schmid veon der zweiten an die drite Elasse des Gymnasium 
zu Stuttgart zu befördern, und 
die hiedurch in Erledigung kommende Lehrstelle an der zweiten Elasse des Gym 
nasiums daselbst dem bisherigen Verweser derselben, Leichtlin, zu übertrager 
gnädigst geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchsten Dekrets vom 16. d. M. 
die erledigte Assessorsstelle bei dem Gerichtshofe in Tübingen dem Canzlei 
Assistenten Bolley bei dem Ober-Tribunal zu übertragen, 
auf das erledigte Amts-Rotariat Mössingen, Oberamts Rottenburg, den Amte 
Notar Wirth in Entringen, Oberamts Herrenberg, zu befördern, und 
dem Ober-Justizprokurator Vischer in Eßlingen, auf sein Ansuchen, die Ent 
lassung von dieser Stelle zu ertheilen geruht. Derselbe wird als Rechrs-Consuler 
seinen Wohnsih zu Göppingen nehmen. 
Ferner haben Seine Königliche Majesiät vermöge böchster Entschließun 
von demselben Tage die Referendäre erster Classe, Zimmerle, von Ellwangen, un 
Christian Seefried, von Schorndorf, in die Zahl der Rechts-Consulenten au 
zunehmen geruht. 
Der erste hat Ellwangen, der zweite Göppingen zu seinem Wohnsite gewählt. 
Am 1o. d. M. erhielt der von dem Grafen v.. Reipperg auf die katholisch 
Parrstelle zu Massenbachhausen, Dekanats Reckarsulm, patronatisch ernannte Prieste 
Franz Maurus Heim, von Schönthal, und 
der von dem Füxsten v. Thurn und Taris auf die Caplanei zum heil. Pet. 
und Paul zu Buchau, Dekanats Riedlingen, patronatisch ernannte Vikar Thomc 
Moser, die landesherrliche Bestätigung. «
	        
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