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. 1.
Die Befähigung zu den Verwaltungsämtern im Forstfache, namentlich zu Ober-
försters-(Forstverwalters-) und Revierforsters-Stellen, ebenso zu den Forstamts- Ass“
stenten= und Forstwarts-Stellen ist durch die genügende Erstehung der nachbemerkten
zwei Dienstprüfungen bedingt.
C. 2.
Die erste Prüfung soll das theoretische Wissen, die zweite die praktische Tüch-
tigkeit sowohl hinsichtlich der festeren Begründung der theoretischen Kenntnisse und
der spezielleren Bekanntschaft mit den vaterländischen Gesehen und Einrichtungen,
als auch in Ansehung der Geschäftsgewandtheir erforschen.
GC. ö.
Gegenstände der Forsi-Dienst-Prüfungen sind:
1) Mathematiß: » - «
Arithmetik, Algebra, reine und angewandte Geometrie, Stereometrie
und ebene Trigonometrie nebst Planzeichnen.
2) Naturwissenschaften:
die Grundlehren der Physik, Chemie, Elimatologie, Mineralogie und
Geognosie, der Botanik und der Zoologie, und die auf Gegenstände des
Forstwesens angewandten Lehren dieser Wissenschaften.
5) Forstwissenschaft und Jagdkunde.
4) Die vaterländischen Forst= und Jagd-Gesehe, Forstverwaltungs-, Etat= und
Rechnungs-Vorschriften.
Sodann zur Befähigung für Forstamt s-Assistenten= und Oberfersters-
Stellen noch weiter:
5) die Hauptgrundsähe der National-Oekonomie und die Kenntniß der vater-
ländischen Finanzgesehe und Einrichtungen in ihren Hauptzügen.
6) Aus der Rechtswissenschaft:
die Hauptgrundsähte des württembergischen Staatsrechts, mit vorzugs=
weiser Beachtung der Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und Verwal-
tung, der besondern Verhältnisse der Kammergüter und des Adels;
die Hauptgrundsähe des Strafrechts und des Strafverfahrens in Be-
ziehung auf die Forst= und Jagd-Verwaltung;