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die Hauptgrundsaͤtze des Privatrechts, insbesondere die fuͤr die Verwal-
tung wichtigsten Lehren von Vertraͤgen, Verjaͤhrung, Dienstbarkeiten und
baͤuerlichen Gutsverhaͤltnissen; und
die Hauptregeln des buͤrgerlichen Prozesses.
KC. 4.
Die Befähigungestufen werden nach drei Elassen ( II. III.) abgetheilt. von
welchen jede zwei Unterabtheilungen (a u. b) enthält.
Zu Forstamts-Assistenten= und Oberföorsters-(Forstverwalters-) Stellen befähigen
allein die bei der zweiten Dienstprüfung erlangten Zeugnisse der ersten und zwei-
ten Classe.
Die Elasse I., Unterabtheilung a. wird nur ausgezeichneten Candidaten ertheilt.
Ueberhaupt erhalten Zeugnisse I. und II. Elasse sowohl bei der ersten als zweiten
Prüfung nur diejenigen Candidaten, welche die akademische Vorprüfung mit Erfolg
erstanden haben, und deren Kenntnisse nicht nur in den allgemeinen Prüfungsgegen-
ständen mindestens gut sind, sondern auch diejenigen Gegenstände umfassen, welche
der K. 8, Ziffer 5 u. 6 als für die genannten Stellen besonders erforderlich bezeichnet.
Außer einem solchen Zeugnisse von der zweiten Prüfung wird zur Anstellung
als Oberförster eine vorgängige, mindestens zweijéhrige, Dienstleistung als Revier-
forster erfordert. " "
. 0.
Die Vornahme der in Stuttgart jährlich einmal stattfindenden (ersten und zweiten)
Forstdienstprüfungen wird einer Commission übertragen, welche, unter der unmittel-
baren Leitung Unseres Finanz-Ministeriums, aus einigen Collegial-Räthen und
einigen höheren Forstbeamten besteht.
In Absicht auf die Behandlung des Prüfungsgeschäfts und das Verhal#en der
Candidaten werden diejenigen Vorschriften beobachtet, welche für die höheren Dienst-
prüfungen im Finanzdepartement gegeben sind. 6
# Die Meldungen um Zulassung zu diesen Pröfungen geschehen schriftlich beit dem
Finanz-Ministerium vor dem 1. August jeden Jahrs.
S. 6. "
Die Meldungen um Zulassung zur ersten Prüfung sind mit Nachweisungen
zu belegen: