Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Saͤmtliche Regierungen vereinigen sich, uͤbereinstimmende Maasregeln hinsicht- 
lich derjenigen Handwerksgesellen zu treffen, welche durch Theilnahme an uner- 
laubten Gesellen= Verbindungen, Gesellen-Gerichten, Verrufserklärungen und 
dergleichen Mißbräuchen gegen die Landesgesehe sich vergangen haben; und 
zwar sollen · 
1) den Handwerksgesellen, welche sich in einem Bundesstaate, dem sie nicht durch 
Heimath angehoͤren, derlei Vergehen zu Schulden kommen lassen, nach deren 
Untersuchung und Bestrafung ihre Wanderbuͤcher oder Reisepaͤsse abgenommen, 
in denselben die begangene und genau zu bezeichnende Uebertretung der 
Gesehe nebst der verhängten Strafe bemerkt, und diese Wanderbücher oder 
Reisepässe an die Behörde der Heimath des betreffenden Gesellen gesendet 
werden. 
2) Solche Handwerkögesellen sollen nach überstandener Strafe mit gebundener 
Reiseroute in den Staat, woselbst sie ihre Heimath haben, gewiesen und 
dort unter geeigneter Aufsicht gehalten, sonach in keinem andern Bundes- 
staate zur Arbeit zugelassen werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung 
werden nur dann statrstnden, wenn die Regierung der Heimath eines solchen 
Handwerksgesellen sich durch dauerndes Wohlverhalten desselben zur Erthei- 
lung eines neuen Wanderbuchs oder Reisevasses nach anderen Bundesstaaten 
veranlaßt finden sollte. 
3) Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Vergehen 
abgestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, so wie der ausnahmsweise 
zur Wanderung wieder zugelassenen Handwerksgesellen sich gegenseirig mit- 
zutheilen. 
4) Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritte seiner Wanderschaft die vor- 
stehenden Bestimmungen, vor Aushändigung seines Wanderbuchs oder Reise- 
passes, ausdrücklich bekannt zu machen, und, daß dieses geschehen, in der 
Reiseurkunde amtlich zu bemerken; 
so bringen Wir, nach Anhbrung Unseres Geheimen-Raths, diesen Beschluß, unter 
Beziehung auf den F. 5 der Verfassungs-Urkunde, zur öffentlichen Kenntniß und
	        
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