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Saͤmtliche Regierungen vereinigen sich, uͤbereinstimmende Maasregeln hinsicht-
lich derjenigen Handwerksgesellen zu treffen, welche durch Theilnahme an uner-
laubten Gesellen= Verbindungen, Gesellen-Gerichten, Verrufserklärungen und
dergleichen Mißbräuchen gegen die Landesgesehe sich vergangen haben; und
zwar sollen ·
1) den Handwerksgesellen, welche sich in einem Bundesstaate, dem sie nicht durch
Heimath angehoͤren, derlei Vergehen zu Schulden kommen lassen, nach deren
Untersuchung und Bestrafung ihre Wanderbuͤcher oder Reisepaͤsse abgenommen,
in denselben die begangene und genau zu bezeichnende Uebertretung der
Gesehe nebst der verhängten Strafe bemerkt, und diese Wanderbücher oder
Reisepässe an die Behörde der Heimath des betreffenden Gesellen gesendet
werden.
2) Solche Handwerkögesellen sollen nach überstandener Strafe mit gebundener
Reiseroute in den Staat, woselbst sie ihre Heimath haben, gewiesen und
dort unter geeigneter Aufsicht gehalten, sonach in keinem andern Bundes-
staate zur Arbeit zugelassen werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung
werden nur dann statrstnden, wenn die Regierung der Heimath eines solchen
Handwerksgesellen sich durch dauerndes Wohlverhalten desselben zur Erthei-
lung eines neuen Wanderbuchs oder Reisevasses nach anderen Bundesstaaten
veranlaßt finden sollte.
3) Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Vergehen
abgestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, so wie der ausnahmsweise
zur Wanderung wieder zugelassenen Handwerksgesellen sich gegenseirig mit-
zutheilen.
4) Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritte seiner Wanderschaft die vor-
stehenden Bestimmungen, vor Aushändigung seines Wanderbuchs oder Reise-
passes, ausdrücklich bekannt zu machen, und, daß dieses geschehen, in der
Reiseurkunde amtlich zu bemerken;
so bringen Wir, nach Anhbrung Unseres Geheimen-Raths, diesen Beschluß, unter
Beziehung auf den F. 5 der Verfassungs-Urkunde, zur öffentlichen Kenntniß und