Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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2) Einem inlaͤndischen Handwerksgesellen, gegen welchen im Inlande nach den 
Art. 12— 17 und 128 der Gewerbe-Ordnung Strafe erkannt worden, ist 
ebenso, wie dem wegen einer derartigen Uebertretung in einem anderen Bun- 
desstaate straffällig gewordenen Inländer, wenn er ein auf das Reisen in 
andere Bundesstaaten gestelltes Wanderbuch besitt, dieses abzunehmen. In ihren 
inländischen Arbeitsorten sind solche Handwerksgesellen durch die Ortsvorsteher 
und die betreffenden Gewerbevorstände besonders zu beaufsichtigen, zu welchem 
Ende in den ihnen für das Arbeiten im Inland ausgestellten Wanderbüchern 
die begangene Uebertretung vorgemerkt wird. In den in diese Bücher ein- 
getragenen amtlichen Arbeits= und Aufführungszeugnissen ist namentlich zu 
bemerken, wie sie in Hinsicht auf die Verbote der Art. 42—344 der Gewerbe- 
Ordnung sich verhalten haben. « 
Ueber die spaͤtere Wiederausstellung eines auf das Wandern in andere 
Bundesstaaten gerichteten Wanderbuchs für einen solchen Gesellen hat nach 
Anleitung des Absatzes 2 des Vundesbeschlusses vom 5. December 1350 die 
Kreis-Regierung zu erkennen. 
3) Jede Kreis-Regierung hat: · 
a) uͤber die ihrem Kreise angehoͤrigen Handwerksgesellen, welche im In- 
oder Auslande, so wie uͤber die auslaͤndischen Handwerksgesellen, welche 
in ihrem Kreise wegen der in Art. 42—44 der Gewerbe-Ordnung vor- 
gesehenen Uebertretungen nach Bekanntmachung der K. Verordnung 
vom 10. Februar 1841 straffällig geworden sind, und 
b) über diejenigen dieser Handwerksgesellen, welchen sie nach dauerndem 
Wobloerhalten die Ausstellung eines Wanderbuchs nach andern Bun- 
desstagaten zugesteht, . 
ein Verzeichniß zu fuͤhren, wovon das zu a bemerkte neben dem vollstaͤn- 
digen Namen, dem Gewerbe und der Heimath des Handwerksgesellen die 
Uebertretung desselben, die deshalb erkannte Strafe, die Strafbehoͤrde und 
die Zeit des Straferkenntnisses anzugeben hat, und nach Auslaͤndern und 
Inländern, bei den lehteren aber wieder nach solchen, die im Ausland, und 
solchen, die im Inland gestraft wurden, abzutheilen ist.
	        
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