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2) Einem inlaͤndischen Handwerksgesellen, gegen welchen im Inlande nach den
Art. 12— 17 und 128 der Gewerbe-Ordnung Strafe erkannt worden, ist
ebenso, wie dem wegen einer derartigen Uebertretung in einem anderen Bun-
desstaate straffällig gewordenen Inländer, wenn er ein auf das Reisen in
andere Bundesstaaten gestelltes Wanderbuch besitt, dieses abzunehmen. In ihren
inländischen Arbeitsorten sind solche Handwerksgesellen durch die Ortsvorsteher
und die betreffenden Gewerbevorstände besonders zu beaufsichtigen, zu welchem
Ende in den ihnen für das Arbeiten im Inland ausgestellten Wanderbüchern
die begangene Uebertretung vorgemerkt wird. In den in diese Bücher ein-
getragenen amtlichen Arbeits= und Aufführungszeugnissen ist namentlich zu
bemerken, wie sie in Hinsicht auf die Verbote der Art. 42—344 der Gewerbe-
Ordnung sich verhalten haben. «
Ueber die spaͤtere Wiederausstellung eines auf das Wandern in andere
Bundesstaaten gerichteten Wanderbuchs für einen solchen Gesellen hat nach
Anleitung des Absatzes 2 des Vundesbeschlusses vom 5. December 1350 die
Kreis-Regierung zu erkennen.
3) Jede Kreis-Regierung hat: ·
a) uͤber die ihrem Kreise angehoͤrigen Handwerksgesellen, welche im In-
oder Auslande, so wie uͤber die auslaͤndischen Handwerksgesellen, welche
in ihrem Kreise wegen der in Art. 42—44 der Gewerbe-Ordnung vor-
gesehenen Uebertretungen nach Bekanntmachung der K. Verordnung
vom 10. Februar 1841 straffällig geworden sind, und
b) über diejenigen dieser Handwerksgesellen, welchen sie nach dauerndem
Wobloerhalten die Ausstellung eines Wanderbuchs nach andern Bun-
desstagaten zugesteht, .
ein Verzeichniß zu fuͤhren, wovon das zu a bemerkte neben dem vollstaͤn-
digen Namen, dem Gewerbe und der Heimath des Handwerksgesellen die
Uebertretung desselben, die deshalb erkannte Strafe, die Strafbehoͤrde und
die Zeit des Straferkenntnisses anzugeben hat, und nach Auslaͤndern und
Inländern, bei den lehteren aber wieder nach solchen, die im Ausland, und
solchen, die im Inland gestraft wurden, abzutheilen ist.