Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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tent auf den von ihm vorgelegten Apparat zur Bereitung des Bleiweis aus Blei- 
essig (essigsaurer Bleiauflösung) mit sechsjähriger Dauer gnädigst verliehen haben; 
so wird dieses, unter Beziehung auf den siebenten Abschnitt der revidirten allgemei- 
nen Gewerbe-Ordnung, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 19. Februar 1841. 
Schlaper. 
2. Des evangelischen Consistorium. 
Bekanntmachung der Termine für die Prüfung der Zeglinge des Schulstandes. 
Diejenigen Zöglinge evangelischer Confession, welche sich um Zulassung zum Be- 
rufe der Volksschullehrer gemeldet, und die in den Verordnungen vom 12. Juli 1825 
(Reg. Blatt Nr. 29) und 19. December 1826 (Reg.Blatt Nr. 51) vorgeschriebenen 
Bedingungen gehörig beurbundet haben werden, haben sich zur Vorprüfung im Etß- 
linger Schullehrer= Seminar an folgenden Tagen Morgens sechs Uhr einzufinden: 
1) Diejenigen, welche in das Eßlinger Seminar aufgenommen werden wollen: 
Dienstag den 16. März; 
2) Diejenigen, welche außerhalb des Seminars sich für den Schulstand ausbil- 
den wollen. 
a) aus den Generalaten Hall, Reutlingen und Tübingen: 
Donnerstag den 18. März; 
b) aus den übrigen Generalaten: 
Freitag den 19. März. 
Vorstehende Bestimmungen gelten zugleich für diejenigem Israeliten, welche die 
Aufnahme in das Seminar nachsuchen. Den Dekanatämtern werden die bestehen- 
den Verordnungen hinsichtlich der mit den Bittschriften um Zulassung zur Vorprü- 
fung einzuschickenden Dolumente mit dem Anfügen wiederholt in Erinnerung ge- 
bracht, daß auch solche Schulzöglinge, welche als Auscultanten in das Seminar auf- 
genommen zu werden wünschen, sich bei der Vorprüfung einzufinden, und daß die- 
jenigen Aspiranten des öffentlichen Seminars, welche mit der Bitte um Aufnahme 
in dasselbe nicht zugleich eine durch Vermögens-Zeugnisse nach der Verordnung vom
	        
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