Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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stiftungsraͤthlichen Commissionen, ein Taggeld anzusprechen; was namentlich auch 
auf die Gemeinde= und Stiftungs-Rechnungs-Abhören, Ruggerichte und Aemter- 
Ersehzungen seine Anwendung sindet. 
An den für gewisse Arten jener Verrichtungen festgesehten Sporteln kommt 
ihnen ihr gebührender Antheil zu. 
Sodann sind sie für einzelne Verrichtungen, welche sie außerhalb der obge- 
nannten Sihungen, aus besonderem oder beständigem Auftrage besorgen, solche mögen 
nun den Staat, die Amts-Corporation, die Gemeinde, die Stiftungen oder Prioaten 
berühren, zur Anrechnung von Taggeldern, so weit nicht bei einzelnen Geschäften 
an die Stelle der Taggelder besonders bestimmte Sporteln treten, berechtigt. 
GC. 7. 
Zu den mit Taggeldern verbundenen Verrichtungen der Gemeinderaths-Mit- 
glieder gehdren insbesondere im Fache der Rechtopflege: 
a) alle waisengerichtlichen Verrichtungen, namenrlich die Obsignationen, die Mit- 
wirkung bei der Fertigung von Zubringens-Inventaren und Ehe-Pakten, von 
ehelichen Gesellschafts= und von Erbschafts-Theilungen, von Erbschafts-Abfer- 
tigungen und Vermögens-Uebergaben, bei der Solennisation der von den 
Betheiligten selbst gefertigten Inventur= und Theilungs-Geschäfte und bei 
der aus Anlaß solcher Rechtsgeschäfte vorzunehmenden Bestellung und Ver- 
pflichtung von Pflegern und Vormündern; sodann bei dem Abhbren von Vor- 
mundschafts= und Pfleg-Rechnungen und bei Vermögens--Untersuchungen; 
endlich die Versteigerungen vormundschaftlicher Vermögenstheile. 
b) Deputations-Verhandlungen im Hause der Betheiligten, z. B. aus Anlatz 
von Intercessionen der Frauenspersonen (Gesetz, die Entwicklung des Pfand- 
Systems betreffend, vom 21. Mai 1828, Art. 5); sodann zu Verpflichtung 
von Vormündern und Pflegern, zu Aufnahme leßter Willens-Verordnungen, 
so wie zu Eröffnung derselben. 
c) Die Mitwirkung bei der Anlegung, so wie bei der Fortführung und perio- 
dischen Aenderung der Gemeinde= Güterbücher (Ministerial-Verfügung vom 
5. December 1832, 99. 59, 56, 74). 
 
	        
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