Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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d) Sequestrationen, Arrest-Anlegungen und deren Aufhebung, Hausdurchsuchun- 
gen; sodann Pfändung baaren Geldes, der Natural-Vorräthe und anderer 
Habe der Schuldner (Exekutions-Gesez vom 15. April 1825, Art. 36, 37). 
e) Gerichtliche Verpachtungen und Versteigerungen. 
) Gerichtliche Verhandlungen in Gantsachen (IV. Edict vom 51. December 
1818, 9#6. 165 folg. 179, II. III. 4), für welche die Orts-Vorsteher und die 
Gemeinde-Räthe ihr Taggeld von dem sonst den Bezirbsgerichts-Beisitern 
zufallenden Drittheile der Sportel (allgemeines Sportel-Geseh vom 25. Juni 
1828, Art. 25), und so weit dasselbe nicht reicht, aus der Sportel-Casse des 
Bezirksgerichts erhalten. 
g) Vermarkungen, Messungen, Augenscheins-Einnahmen mit Schätungen und 
Gutachten, insbesondere durch die Untergänger und Viehschauer. 
h) Delegirte Eides-Abnahmen, Zeugen-Verböre. 
1) Das Scabinat bei Untersuchungen von Vergehen und Verbrechen, bei Legal- 
Inspebtionen und Sektionen. U. s. w. 
K. S. 
Im Fache der Verwaltung sind die Gemeinderaths-Mitglieder zur An- 
rechnung von Taggeldern befugt: 
für ihre Theilnahme an Amts-Versammlungen, Steuersatz-, Untergangs-, Bau- 
und Feuerschau-Geschäften, für die Besorgung der Hülfs-Vollstreckung bei öffent- 
lichen Schuldigkeiten, für das Anwohnen bei Kirchen= und Schul-Visitationen, 
Legal-Inspektionen, oberamtlichen Untersuchungen (Verwaltungs-Edict §. 99), 
an dem Geschäfte der Capital-Steueraufnahme, bei den die Erhaltung und Fort- 
führung der Primär-Cataster und Flur-Karten betreffenden Geschäften (Ministe- 
rial-Verfügung vom 12. November 180, 69. 32, 34) u. s. w. 
–. 9. 
Bei Verrichtungen, für welche Gemeinderaths-Mitglieder zur Erhebung von Tag- 
geldern befugt sind, dürfen auch Mitglieder der Bürger-Ausschüsse, die solchen Verrichtungen. 
anwohnen, Taggelder ansprechen.
	        
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