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d) Sequestrationen, Arrest-Anlegungen und deren Aufhebung, Hausdurchsuchun-
gen; sodann Pfändung baaren Geldes, der Natural-Vorräthe und anderer
Habe der Schuldner (Exekutions-Gesez vom 15. April 1825, Art. 36, 37).
e) Gerichtliche Verpachtungen und Versteigerungen.
) Gerichtliche Verhandlungen in Gantsachen (IV. Edict vom 51. December
1818, 9#6. 165 folg. 179, II. III. 4), für welche die Orts-Vorsteher und die
Gemeinde-Räthe ihr Taggeld von dem sonst den Bezirbsgerichts-Beisitern
zufallenden Drittheile der Sportel (allgemeines Sportel-Geseh vom 25. Juni
1828, Art. 25), und so weit dasselbe nicht reicht, aus der Sportel-Casse des
Bezirksgerichts erhalten.
g) Vermarkungen, Messungen, Augenscheins-Einnahmen mit Schätungen und
Gutachten, insbesondere durch die Untergänger und Viehschauer.
h) Delegirte Eides-Abnahmen, Zeugen-Verböre.
1) Das Scabinat bei Untersuchungen von Vergehen und Verbrechen, bei Legal-
Inspebtionen und Sektionen. U. s. w.
K. S.
Im Fache der Verwaltung sind die Gemeinderaths-Mitglieder zur An-
rechnung von Taggeldern befugt:
für ihre Theilnahme an Amts-Versammlungen, Steuersatz-, Untergangs-, Bau-
und Feuerschau-Geschäften, für die Besorgung der Hülfs-Vollstreckung bei öffent-
lichen Schuldigkeiten, für das Anwohnen bei Kirchen= und Schul-Visitationen,
Legal-Inspektionen, oberamtlichen Untersuchungen (Verwaltungs-Edict §. 99),
an dem Geschäfte der Capital-Steueraufnahme, bei den die Erhaltung und Fort-
führung der Primär-Cataster und Flur-Karten betreffenden Geschäften (Ministe-
rial-Verfügung vom 12. November 180, 69. 32, 34) u. s. w.
–. 9.
Bei Verrichtungen, für welche Gemeinderaths-Mitglieder zur Erhebung von Tag-
geldern befugt sind, dürfen auch Mitglieder der Bürger-Ausschüsse, die solchen Verrichtungen.
anwohnen, Taggelder ansprechen.