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s.10.
Die Taggelder werden nach Maasgabe der auf ein Geschaͤft und die dafuͤr etwa
gemachte Reise wirklich aufgewendeten Zeit berechnet.
Wenn an einem Tage acht volle Stunden, oder mehr aufgewendet werden;
so darf dafür ein ganzer Tag angerechnet werden.
Werden weniger als acht, aber mehr als vier Stunden zugebracht; so dürfen dafür
drei Viertel eines Tags,
bei einem Zeit-Aufwand von mehr als zwei und nicht über vier Stunden,
ein halber Tag,
und bei einem nur zwei Stunden, oder noch weniger betragenden Zeit-Aufwand,
ein Viertels Tag
berechnet werden.
Werden von einem Diener an einem Tage zwei oder mehrere besondere Geschäfte
besorgt; so darf für dieselben zusammen nur der ganze Zeit-Aufwand berechnet, also
wenn z. B. zwei Geschäfte je in drei, zusammen in sechs Stunden verrichtet worden
sind, nicht weiter als drei Viertel eines Tags in Ansatz gebracht werden.
C. 11.
Das Taggeld wird, und zwar ohne Unterschied zwischen Sonn= und Werktag,
1) für die Schultheißen in Städten und Dörfern
auf einen Gulden;
2) für die Stadt= und Gemeinde-Räthe, die Mitglieder der Bürger-Ausschüsse,
die Rathoschreiber, Stadt-, Gemeinde= und Stiftungs-Pfleger, Ausstands-
Cassiere, Steuer-Einbringer, Fruchtvorraths-Pfleger, Waldmeister, Pferch-
meister, Bauverwalter, und andere sogenannte Nebenämter, sodann für die
Vorstände der Gemeinde-Parzellen (Anwälte)
auf acht und vierzig Kreuzer, und
5) für die Stadt= und Gemeinderaths-Aufwärter, jedoch nur soweit dasselbe
(mit Ausnahme der in den Gehalt einzurechnenden Dienste, wofür die Be-
lohnung aus örtlichen Cassen zu leisten wäre) von der Staatskasse, auswär-
tigen Körperschaften oder von Privaten zu bezahlen ist,
auf vierundzwanzig Kreuzer
bestimmt.