Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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in Folge des Standes der eingeleiteten Untersuchung oder sonstiger Umstaͤnde noch 
im Anstande zu bleiben hat. 
Dagegen muß vor der Aufnahme die Staats-Angehbrigkeit des Aufzunehmen- 
den entschieden und der Regel nach auch die Heimathgemeinde desselben ausgemittelt 
sepn. Von der leßteren Forderung kann eine Ausnahme nur dann eintreten, wenn 
von der competenten Regiminal-Behörde erkannt ist, daß bei unzweifelhafter Staats- 
Angehöbrigkeit des Kindes die Entscheidung über die Heimathgemeinde desselben von 
Thatumständen abhänge, deren Ausmittlung ungewiß oder wenigstens innerhalb eines 
bestimmten Zeitraums nicht zu verbürgen sey. 
§. 5. 
Der Verlust des Vaters oder der Mutter gehört bei den in Frage stehenden 
Kindern eben so wenig zu den Bedingungen der Aufnahme ins Waisenhaus, als 
dieselbe bei dem Vorhandenseyn derjenigen Umstände, unter denen die Polizei-Ver- 
ordnung vom 11. September 1807, 66. 21 und 22 die Versehung von dergleichen 
Kindern in eine Waisenanstalt anordnet, durch die Zustimmung der Eltern oder 
naͤchsten Verwandten des Kindes bedingt ist. 
Die Aufzuehmenden sollen das sie bente Jahr zuruͤckgelegt haben und in der 
Regel nicht uͤber zehn volle Jahre alt seyn; nur aus besonders dringenden Gruͤnden 
koͤnnen aͤltere Kinder aufgenommen werden. 
g. 4. 
Die Auswahl unter den hienach zur Aufnahme geeigneten Kindern bestimmt 
sich vorzugsweise durch das Maaß, in welchem die Verwahrlosung des Aufzuneh- 
menden in Hinsicht auf sittliche und intellektuelle Erziehung und die Zugewoͤhnung 
desselben zu einer unordentlichen oder verbrecherischen Lebensweise als Folge der 
Verhaͤltnisse, in welchen er bis zur Zeit sich befindet, entweder bereits vorhanden 
oder wenigstens fuͤr die Zukunft zu befuͤrchten ist, und durch den Mangel an sonsti- 
gen Mitteln, ihn dem Einfluß dieser Verhaͤltnisse zu entziehen, und seine Erziehung 
fuͤr eine geordnete Lebensweise sicher zu stellen. 
Es kommt hienach zu erwägen: 
1) ob der Aufzunehmende bereits selbst die Lebensart des Jauners, Landstrei= 
chers, Bettlers 2c. mit Eltern oder anderen Angehörigen getheilt, in wie
	        
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