Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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3) Kinder und sonstige in ihrer Versorgung stehende Personen, nach Geschlecht, 
Zahl und Alter, 
4) Gewerbe und Lebensweise (seßhaft oder herumziehend), 
5) Mittel des Fortkommens und Verhaältniß derselben zum Bedürfniß, 
6) die gegen dieselben geführten Untersuchungen und erkannten Strafen oder 
polizeilichen Beschränkungen, 
7) sonstiges Prädikat. 
. Das zur Aufnahme vorgeschlagene Kind: 
1) Geschlecht, Name, Alter, Confession, 
2) Heimath-Verhältniß, s 
3) bisherige Lebensweise (fix oder herumziehend) und sittlicher und intellek- 
tueller Zustand, 
4) physische Beschaffenheit. 
III. Gelegenheit und Mittel, dem Kinde eine geordnete Erziehung zu verschaffen. 
IV. Bemerkungen. 
Hier ist anzugeben, ob nöthigenfalls ohne die Zustimmung der Eltern auf die 
Unterbringung des Kindes in das Waisenhaus auf den Grund der Polizeiverordnung 
vom 11. September 1807 erkannt werden würde, oder, wo die Bestimmungen dieser 
Verordnung keine Anwendung finden, ob die Eltern zu der Aufnahme eingewilligt 
haben. 
Sämtliche Tabellen, deren jeder die betreffenden Belege zu adnumeriren und 
beizuschließen sind, werden der K. Commission für die Erziehungshäáuser mit Einem 
die gesammten Vorschläge umfassenden Bericht vorgelegt, welcher die etwa nöthigen 
Erläuterungen und Anträge in Beziehung auf die vorzugsweise Aufnahmewürdigkeit 
einzelner Vorgeschlagenen enthalten soll. 
Zu den Belegen gehbren namentlich: 
1) zu lI. 1 der Taufschein des Kindes, so fern derselbe beigebracht werden 
kann; 
2) zu ll. 3 ein Zeugniß des Pfarramts, in dessen Sprengel das Kind sich 
bisher aufgehalten, und wenn es keinen siren Aufenthalt gehabt, ein we- 
nigstens den intellektuellen Zustand (die Bildungsfähigkeit und die bereits 
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