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3) Kinder und sonstige in ihrer Versorgung stehende Personen, nach Geschlecht,
Zahl und Alter,
4) Gewerbe und Lebensweise (seßhaft oder herumziehend),
5) Mittel des Fortkommens und Verhaältniß derselben zum Bedürfniß,
6) die gegen dieselben geführten Untersuchungen und erkannten Strafen oder
polizeilichen Beschränkungen,
7) sonstiges Prädikat.
. Das zur Aufnahme vorgeschlagene Kind:
1) Geschlecht, Name, Alter, Confession,
2) Heimath-Verhältniß, s
3) bisherige Lebensweise (fix oder herumziehend) und sittlicher und intellek-
tueller Zustand,
4) physische Beschaffenheit.
III. Gelegenheit und Mittel, dem Kinde eine geordnete Erziehung zu verschaffen.
IV. Bemerkungen.
Hier ist anzugeben, ob nöthigenfalls ohne die Zustimmung der Eltern auf die
Unterbringung des Kindes in das Waisenhaus auf den Grund der Polizeiverordnung
vom 11. September 1807 erkannt werden würde, oder, wo die Bestimmungen dieser
Verordnung keine Anwendung finden, ob die Eltern zu der Aufnahme eingewilligt
haben.
Sämtliche Tabellen, deren jeder die betreffenden Belege zu adnumeriren und
beizuschließen sind, werden der K. Commission für die Erziehungshäáuser mit Einem
die gesammten Vorschläge umfassenden Bericht vorgelegt, welcher die etwa nöthigen
Erläuterungen und Anträge in Beziehung auf die vorzugsweise Aufnahmewürdigkeit
einzelner Vorgeschlagenen enthalten soll.
Zu den Belegen gehbren namentlich:
1) zu lI. 1 der Taufschein des Kindes, so fern derselbe beigebracht werden
kann;
2) zu ll. 3 ein Zeugniß des Pfarramts, in dessen Sprengel das Kind sich
bisher aufgehalten, und wenn es keinen siren Aufenthalt gehabt, ein we-
nigstens den intellektuellen Zustand (die Bildungsfähigkeit und die bereits
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