129
erlangte Bildung) bezeichnendes Zeugniß der Pfarrei des Bezirks-Polizei-
amtssitzes;
5) zu II. 4 ein ärztliches Zeugniß, welches insbesondere über die aufgehobene
Ansteckungsfähigkeit für die Menschenpocken sich auszusprechen hat;
4) zu I. 7 ein gemeinderäthliches Zeugniß in dem Fall, wenn die Eltern oder
Angehbrigen einen bestimmten Aufenthaltsort haben;
5) die von den Gerichts= und Polizei-Behörden erhaltenen Nachrichten (GF. 5).
Wenn zu J. 2 und II. 2 ein Heimathort noch nicht angegeben werden kann,
so hat der Bericht den Grund davon und den Stand der Untersuchung der Heimath=
Verhältnisse, so wie die Gründe, aus welchen die Staatsangehbrigkeit als entschieden
zu betrachten ist, zu erläutern.
Eben so ist zu l. 6, wenn Strafen oder polizeiliche Beschränkungen gegen die
betreffenden Personen noch nicht erkannt sind, im Bericht nachzuweisen, warum die-
selben wenigstens als verwirkt zu betrachten sepen.
Wenn die Familie des Kindes öffentliche Unterstützung erhälr, so ist dieß zu
I. 5 zu bemerken.
Zu II. 5 sind insbesondere etwaige Vergehen, welcher der Vorgeschlagene bereits
sich schuldig gemacht, anzugeben.
Zu lll. wird namentlich der ökonomische Zustand der Heimathgemeinde des Kindes
und ihrer Armen-Unterstützungsfonds bezeichnet.
Zu IV. ist eine Urkunde über die erfolgte Zustimmung der Eltern oder Ange-
hörigen, wo diese zur Aufnahme erforderlich ist, beizubringen.
JK. 8.
Die Aufnahme der Zöglinge erfolgt jedes Jahr auf den 15. April. Die Vor-
schläge der Bezirksstellen müssen jedoch spätestens am 1. März bei der Commission
für die Erziehungshäuser vorliegen, ohne daß auf eine besondere Aufforderung zur
Einsendung derselben gewartet werden dürfre. Für das Jahr 1341 wird die Frist
zu Erstattung der Vorschläge bis zum 20. April d. I. verlängert.
# 9
Unmittelbar vor der Einlieferung ist das aufgenommene Kind nochmals durch
den Oberamtsaarzt visttiren zu lassen, und das von demselben über den Erfund aus-
zustellende Zeugniß bei der Einlieferung den Vorstehern der Anstalt zu übergeben.
2