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besteht, bleibt es im Allgemeinen bei der seitherigen Bestimmung (Criminal-Gebuͤh-
ren-Ordnung vom 24. November 1826, §. 26, Reg. Blatt S. 500), wornach Ein Gul-
den für zehen Stunden festgeseßtzt ist.
Doch soll die Gebühr eines Gerichts-Beisiters für eine einmalige Anwesenheit
bei Gericht, für welche er nicht durch den Antheil an den Gerichts-Sporteln belohnt
ist, im Ganzen nie unter zwölf Kreuzern betragen, wenn gleich die Verhand-
lungen, welche seine Anwesenheit erheischten, weniger als zwei Stunden gedauert haben.
K. 5.
Die Gerichte werden darauf Bedacht nehmen, die betreffenden Verhandlungen,
soweit es thunlich ist, in der Art aneinander zu reihen, daß ein Gerichts-Beisiher
wenigstens zwei Stunden ununterbrochen beschäftigt sey. Ist solches in einem ein-
zelnen Falle nicht ausführbar, und daher ein höherer Gebühren-Bezug (§F. 2) aus-
nahmsweise begründer; so ist stets neben der Gebühr auch der Grund ihres höheren
Betrags in dem Protobolle anzumerken. s
K. 4. .
BeiauswärtigenVerrichtungenhabendieGerichts-BeisitzerdiedurchUnsere
Verordnungvom22.Februar18!cl,HHJIundeestgesetztenTuggelder,Diäten.
und Reisekosten eines Gemeinderaths in Anrechnung zu bringen.
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Stuttgart den 25. März 1841.
Wilhelm.
Der provisorische Chef des Justig-Departements:
Staats-Rath v. Prieser.
Auf Befehl des Königes,
der Staats-Sekretär:
Vellnagel.
B) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens.
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschliegung vom
32. v. M. an das K. Ordenskanzleramt, dem Geheimen Hofrath Dr. v. Münch, die
nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, das ihm von des Konigs von Schweden
Mafjestät verliehene Rltterkreuz des Ordens vom Nordstern anzunehmen und ¾7
tragen.