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gleitet. Auch haben diese Visitationen ohne einen Kostenaufwand fuͤr die
Glashuͤtte zu geschehen.
4) Das gleiche Zugeständniß, wie der Absatz 1 es zu Gunsten der Wuͤrttember-
gischen Glashuͤtten ausdruͤckt, ist von der Wuͤrttembergischen Regierung den
Badischen Glashuͤtten unter dem Vorbehalt gemacht, dieses Zugestaͤndniß von
der gegenseitigen Erfüllung der unter Ziff. 2 und 3 bezeichneten Behingungen
abhängig zu machen.
Dieser Bekanntmachung werden in der Beilage diejenigen Bestimmungen der
Großherzoglich Badischen Maasordnung angefügt, auf deren Beobachtung die Glas-
schneider derjenigen Württembergischen Glashütten, welche von dem Absaß 1 der
vorstehenden Uebereinkunft Gebrauch machen wollen, zu beeidigen sind.
Die Beeidigung hat das Bezirkspolizeiamt, an welches sich der Hüttenbesitzer
deßhalb zu wenden hat, vorzunehmen. Eine beglaubigte Abschrift des Beeidigungs-
Protokolls ist durch die Kreisregierung dem Ministerium des Innern einzusenden.
Der Beamte, welcher nach Absaß 3 der Uebereinkunft, den Badischen Commissär
bei der Visttation der Badischen Maaße in Württembergischen Glashütten zu beglei-
ten hat, wird von dem Bezirkspolizeiamt bestimmt, In der Regel ist hiemit der
Ortsvorsteher zu beauftragen.
An den Bestimmungen des Regulativs in Hinsicht auf die Trinkgeschirre der
Wirthe vom 15. Februar 1815 (Reg. Blatt S. 51) und der Ministerial-Verfügung in
Betreff der Visitation der Maaße und Trinkgeschirre der Wirthe vom 20. März
1840 (Reg.Blatt S. 139) wird durch das Vorstehende nichts geändert.
Stuttgart den 26. April 1841. Schlavper.
Beila ge.
Bestimmungen der Großherzoglich Badischen Maasßordnung in Betreff der gläsernen Flüssigkeits-
Maaße.
1
Die Badische Maas als Einheit des Hohlmaaßes für Flüssigkeit ist = v# Cubik-
fuß des neuen Badischen, oder 17 Cubik-Decimeter, oder 17 Liter des metrischen
Maaßes.