Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Die gläsernen Flüssigkeits-Maaße werden auf den Glashütten in den für den 
Verkehr erlaubten Abstufungen von der Doppelmaas, Maas, Halbmaas, dem Schoppen 
und Halbschoppen in der gewöhnlichen Flaschenform mit engem Halse verfertigt. 
Es önnen auch Schoppen und halbe Schoppen und das Glas, das ist der 
zehente Theil der Maas, in Gestalt von Trinkgläsern verfertigt werden, aber alle 
diese Gefässe, wie sie für den öffentlichen Gebrauch dienen sollen, müssen geeicht und 
bezeichnet seyn, nämlich da, wo sie den richtigen Inhalt haben; die Halsflaschen mit 
zwei horizontalen, einander gegenüber liegenden Strichen, unter einem derselben das 
einfache Badische Wappen, unter dem andern der erste Buchstaben der Glashütte. 
Bei Schoppen, Halbschoppen, wenn sie die Gestalt von Trinkgläsern haben, 
und beim Glase genügt es an einem oder zwei Eichstreifen und dem einfachen Ba- 
dischen Wappen. 
Das Glas als der zehente Theil der Maas muß zur Unterscheidung von dem 
halben Schoppen, welcher der achte Theil der Maas ist; noch die Bezeichnung r M. 
aufgeschliffen haben. 
Die Glashütten sollen trachten, den Gefässen eine solche Größe zu geben, daß 
der Eichstrich eines Halsgefässes einen Zoll unter der Halsöffnung, bei den trinkglas- 
förmigen aber 21 Linien unter den Rand fällt. Halsgefässe, die den Eichstrich unter 
einem halben Zoll, trinkglasförmige, die denselben unter 17 Linien vom Rande haben, 
sind verwerflich. 
Die Glashütten müssen nach Verhältniß der Maasordnung mit Muttermaaßen 
bersehen seyn, und das Eichen der Gebrauchsmaaße mittelst gläserner enghalsiger aufs 
genaueste nach dem Muttermaaße gerichteter Eichköpfe mit möglichster Sorgfalt nach 
obiger Vorschrift verrichten. 
Die Sicher auf der Glashätte haften für die Richtigkeit der Maaße ebenso wie 
andere Eicher.
	        
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