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Die gläsernen Flüssigkeits-Maaße werden auf den Glashütten in den für den
Verkehr erlaubten Abstufungen von der Doppelmaas, Maas, Halbmaas, dem Schoppen
und Halbschoppen in der gewöhnlichen Flaschenform mit engem Halse verfertigt.
Es önnen auch Schoppen und halbe Schoppen und das Glas, das ist der
zehente Theil der Maas, in Gestalt von Trinkgläsern verfertigt werden, aber alle
diese Gefässe, wie sie für den öffentlichen Gebrauch dienen sollen, müssen geeicht und
bezeichnet seyn, nämlich da, wo sie den richtigen Inhalt haben; die Halsflaschen mit
zwei horizontalen, einander gegenüber liegenden Strichen, unter einem derselben das
einfache Badische Wappen, unter dem andern der erste Buchstaben der Glashütte.
Bei Schoppen, Halbschoppen, wenn sie die Gestalt von Trinkgläsern haben,
und beim Glase genügt es an einem oder zwei Eichstreifen und dem einfachen Ba-
dischen Wappen.
Das Glas als der zehente Theil der Maas muß zur Unterscheidung von dem
halben Schoppen, welcher der achte Theil der Maas ist; noch die Bezeichnung r M.
aufgeschliffen haben.
Die Glashütten sollen trachten, den Gefässen eine solche Größe zu geben, daß
der Eichstrich eines Halsgefässes einen Zoll unter der Halsöffnung, bei den trinkglas-
förmigen aber 21 Linien unter den Rand fällt. Halsgefässe, die den Eichstrich unter
einem halben Zoll, trinkglasförmige, die denselben unter 17 Linien vom Rande haben,
sind verwerflich.
Die Glashütten müssen nach Verhältniß der Maasordnung mit Muttermaaßen
bersehen seyn, und das Eichen der Gebrauchsmaaße mittelst gläserner enghalsiger aufs
genaueste nach dem Muttermaaße gerichteter Eichköpfe mit möglichster Sorgfalt nach
obiger Vorschrift verrichten.
Die Sicher auf der Glashätte haften für die Richtigkeit der Maaße ebenso wie
andere Eicher.