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1) Von den bei dem Eingang baiernscher oder badenscher Weine (Trauben-, Obst-
oder Brantweine) nach Württemberg (außer den Papieren der Auefahr=
behörde) in doppelter Ausfertigung erforderlichen Frachtbriefen muß künftig
der eine von der Obrigkeit des Absendungsorts dahin beurkundet seyn:
„daß der im Frachtbrief richtig unterschriebene und zahlungsfähige Versender,
falls der Empfänger des Weines nicht ermittelt würde, für die Abgaven
und Kosten bis zum fuͤnften Theil des Werths der Waare Sicherheit leiste.
Ohne Ablegung eines so beurkundeten Frachtbriefs bei dem Acciseamt
des Eintrittsorts darf die Waare nicht weiter gebracht werden, es waͤre denn,
daß der Waarenfuͤhrer vor dem Acciseamt die gleichmaͤßige Verpflichtung
unterschriftlich anerkennt, und, wenn er dem Beamten als zahlungsfähig nicht
hinreichend bekannt ist, hurch Bürgschaft oder Hinterlage bis zu dem gedach-
ten Betrage sogleich Sicherheit leistet.
Die in dieser oder jener Weise geschehene Sicherheitsleistung hat der
Acciser auf dem andern, dem Waarenführer wieder zur Hand zu stellenden
Frachrbrief zu bescheinen.
Bei dem Transport von Wein oder Obstwein nach Baden ist in der
Regel der muthmasliche Betrag der Wein-Accise und des Umgelds bei dem
Steuer-Erheber des Eintrittsorts von dem Transportanten baar zu hinter-
legen oder hiefür Bürgschaft zu stellen; es wird jedoch von einem diesseitigen
Unterthan, als Transportanten, solche Sicherheitsleistung nicht erfordert,
wenn er durch ein, auf seine Person lautendes, von der Polizei-Behoͤrde
seines Wohnorts ausgestelltes Zeugniß sich daruͤber ausweist, daß er daselbst
anfäßig und noͤthigenfalls Sicherheit zu leisten im Stande sey, auch daß er
in gutem Rufe stehe.
5) Werden Getränke-Transporte der fraglichen Art ohne einen Nachweis der
geschehenen Abgaben-Sicherstellung über den Eintrittsort gebracht; so ist
der Waarenföhrer diesseits in die auf Richt-Anmeldung des Waaren-Ueber-
Fangs gesehte Controle-Strafe ron 1 bis 15 fl. (Reg. Blatt von 1853, S. 307),