Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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IV. dem Gerichtshofe in Ulm: 
Neherz 
Schuster; 
v. Trott. 
Die vorbenannten Referendäre haben sich nun bei den bezeichneten Gerichtshs- 
fen unverzüglich zur Dienstleistung anzumelden, und von den leßteren wird die ge- 
wöhnliche Anzeige über die stattgehabte Beeidigung gewärtigt. 
Stuttgart den 50. Juni 1841. Prieser. 
8) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die polizeilichen Maaßregeln zu Verhütung von Unglücksfällen bei der 
Versendung, Lagerung und dem Werkause des Schießpulvers. 
Zu Verhütung von Unglücksfällen bei der Versendung, Lagerung und dem Ver- 
kaufe des Schießpulvers werden in Gemäßheit der nach Vernehmung des K. Gehei- 
menraths ergangenen höchsten Entschliefung vom 15. d. M. nachstehende Vorschriften 
ertheilt. 
I. In Betreff der Verpackung. 
1) Das zur Versendung durch Fuhrleute oder Schiffer bestimmte Schießpuloer 
ist zunächst in engverschlossene Säcke von starker Leinwand und sodann in 
wasserdichte, inwendig mit Papier überzogene Fäßchen von Eichenholz zu 
packen und der Zwischenraum zwischen den Säcken und dem Fäßchen mirt 
Heu oder Stroh dicht auszufüllen. 
2) In einem Fäßchen darf nicht mehr als ein Zentner Pulver enthalten sepn. 
5) Zu den Fäßchen dürfen keine eiserne oder verzinnte NRägel verwendet werden; 
auch ist der Gebrauch eiserner Werkzeuge bei dem Schließen oder Oeffnen 
der Fäßchen verboten. 
4) Jedes Fäßchen ist mie Strohseilen fest zu umwinden und in Packtuch ein- 
zunähen, welches mit dem Worte „Schieß pulver“ und einem schwarzen
	        
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