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Kreuze, als dem bekannten Zeichen gefaͤhrlicher Waaren, deutlich zu bezeich-
nen ist.
II. Versendung und Transport.
5) In dem Frachtbriefe ist die Zahl, der Inhalt und das Gewicht der zum
Transport übergebenen Pulverfäßchen deutlich auszudrücken.
6) Der gleichzeitige Transport von Schießpulver mit anderen, leicht entzündlichen
Material-Waaren, als Weingeist oder Branntwein, chlorsaurem Kali, Phos-
phor, Scheidewasser, Schwefelsäure, Salzsäure, Knallsilber, Knallaquecksilber
u. dergl., oder mit Reibfeuerzeugen aller Art, ist verboten.
7) Wenn Schießpulver zugleich mit anderen Gürern auf Wagen verführt wird,
so sind die Pulverfäßchen auf den oberen Theil des Wagens zu lagern, der-
gestalt, daß sie auf weicher Unterlage ruhen, nicht mit Eisen oder Nägeln
von diesem Metelle in Berührung kommen und im Nothfalle schnell herab-
genommen werden können.
In Schiffen sind die Pulverfäßchen so zu lagern, daß sie ohne Schwie-
rigbeit entfernt werden können.
3) Wagen oder Schifse, deren Ladung ganz oder wenigstens zur Hälfte aus
Schießpuloer bestehr, müssen stets durch ein oben aufgestecktes schwarzes
Fähnchen auzgezeichnet seyn.
9) Frachtfahrer mit Ladungen der vorbemerkten (§. 8) Art haben die auf ihrem
Wege gelegenen Städte und anderen größeren Ortschaften, wo es seyn kann,
zu umfahren.
Innerhalb der Ortschaften dürfen sie nicht anhalten.
Da, wo sie übernachten wollen, haben sie außerhalb Orts anzuhalten
und den Orts-Vorsteher von ihrer Ankunft in Kenntniß zu sehen, welcher
ihnen einen Plaßtz in angemessener Entfernung vom Orte anzuweisen, für
sichere Bewachung des Transports auf Kosten des Frachtfahrers Sorge
zu tragen, und vor der Abfahrt in dem Frachtscheine zu beurkunden hat,
daß von dem Frachtfahrer die schuldige Anzeige erstattet, und die Ladung an
sicherem Orte aufgestellt und bewacht worden sey.