Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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10) Wenn während des Transports ein Pulverfäßchen verlezt wird und Puloer 
streut, oder wenn auf irgend andere Weise die Ladung in Gefahr drohenden 
Zustand geräth, so darf der Fuhrmann vor gänzlicher Abhülfe des Mangels 
seine Reise nicht fortsehen. 
11) Die Versendung von Kunstfeuerwerk darf nur in wohlderschlossenen Kisten 
geschehen, in welchen die einzelnen Artikel in zureichender Umhüllung mit 
Papierspänen u. dergl. fest zu verpacken sind. 
Die Deckel der Kisten sind mit Nägeln von Holz, Kupfer oder Messing 
zu befestigen, und mit einem schwurzen Kreuze und der Aufschrift „Kunst- 
feuerwerk“ zu bezeichnen; auch ist der Inhalt im Frachtbriefe anzugeben. 
III. Lagerung und Detail-Verkauf des Schießpulvers. 
12) Das Schießpulver darf außer dem in der General-Verordnung vom 15. Aprik. 
1808, B. V. (Reg. Blatt S. 205) bestimmten höchsten Betrage von zehen 
Pfund nicht in den Wohnhäusern, sondern nur in besonderen, außerhalb der 
Ortschaften gelegenen und von Land= und Nachbarschafts-Straßen entfernten 
Lokalen aufbewahrt werden. 
Diejenigen, welche Schießpulver spediren oder damit handeln, sind von 
der Orts-Obrigkeit zu Angabe der Räume aufzufordern, welche sie für die 
Aufbewahrung von Pulver-Vorräthen über zehen Pfund verwenden, und die 
Ortsbehörden haben darüber zu wachen, daß hierin das Angemessene be- 
obachtet werde. « 
13) Nur vor den mit ortsobrigkeitlicher Genehmigung bestehenden Magazinen 
oder an einem von der Ortspolizei-Behoͤrde besonders bestimmten und von 
Wohngebaͤuden gehoͤrig entfernten Platze duͤrfen Schießpulver-Ladungen, so- 
bald das ab- oder aufzugebende Quantum wenigstens fuͤnfzig Pfund betraͤgt. 
ab- oder aufgeladen werden. » 
DerOrtssPolizeibehdtdeistinsolchenFällenvordemAuf-oderAbla- 
den jedesmal Anzeige zu machen, damit sie, wenn es noͤthig ist, die erfor- 
derliche Aufsicht anordnen kann. 
14) An Kinder unter vierzehen Jahren darf von Kaufleuten und Kraͤmern 
Schießpulver nicht abgegeben werden.
	        
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