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10) Wenn während des Transports ein Pulverfäßchen verlezt wird und Puloer
streut, oder wenn auf irgend andere Weise die Ladung in Gefahr drohenden
Zustand geräth, so darf der Fuhrmann vor gänzlicher Abhülfe des Mangels
seine Reise nicht fortsehen.
11) Die Versendung von Kunstfeuerwerk darf nur in wohlderschlossenen Kisten
geschehen, in welchen die einzelnen Artikel in zureichender Umhüllung mit
Papierspänen u. dergl. fest zu verpacken sind.
Die Deckel der Kisten sind mit Nägeln von Holz, Kupfer oder Messing
zu befestigen, und mit einem schwurzen Kreuze und der Aufschrift „Kunst-
feuerwerk“ zu bezeichnen; auch ist der Inhalt im Frachtbriefe anzugeben.
III. Lagerung und Detail-Verkauf des Schießpulvers.
12) Das Schießpulver darf außer dem in der General-Verordnung vom 15. Aprik.
1808, B. V. (Reg. Blatt S. 205) bestimmten höchsten Betrage von zehen
Pfund nicht in den Wohnhäusern, sondern nur in besonderen, außerhalb der
Ortschaften gelegenen und von Land= und Nachbarschafts-Straßen entfernten
Lokalen aufbewahrt werden.
Diejenigen, welche Schießpulver spediren oder damit handeln, sind von
der Orts-Obrigkeit zu Angabe der Räume aufzufordern, welche sie für die
Aufbewahrung von Pulver-Vorräthen über zehen Pfund verwenden, und die
Ortsbehörden haben darüber zu wachen, daß hierin das Angemessene be-
obachtet werde. «
13) Nur vor den mit ortsobrigkeitlicher Genehmigung bestehenden Magazinen
oder an einem von der Ortspolizei-Behoͤrde besonders bestimmten und von
Wohngebaͤuden gehoͤrig entfernten Platze duͤrfen Schießpulver-Ladungen, so-
bald das ab- oder aufzugebende Quantum wenigstens fuͤnfzig Pfund betraͤgt.
ab- oder aufgeladen werden. »
DerOrtssPolizeibehdtdeistinsolchenFällenvordemAuf-oderAbla-
den jedesmal Anzeige zu machen, damit sie, wenn es noͤthig ist, die erfor-
derliche Aufsicht anordnen kann.
14) An Kinder unter vierzehen Jahren darf von Kaufleuten und Kraͤmern
Schießpulver nicht abgegeben werden.