Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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IV. Allgemeine Bestimmung. 
15) Die Verpackung, das Auf= und Abladen von Schießpulver und Kunst-Feuer- 
werk, der Zutritt zu den Verwahrungs-Orten (§#. 12, 13), so wie der De- 
tail-Verkauf darf nicht bei Licht geschehen; auch ist das Tabackrauchen bei 
diesen Geschäften schwer verboten. 
Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Strafe bis zu drei- 
KGig Gulden geahndet, vorbehältlich der für den Fall eines dadurch verschuldeten Un- 
glücks begründeten besonderen Strafe. 
Geringere Uebertretungen können, wenn die verwirkte Strafe unzweifelhaft die 
Zuständigbeit der Ortsbehörden nicht übersteigt, von diesen Behörden abgerügt werden. 
Die Polizei-Offtlzianten und Landjäger, wie auch die Güterbestätter, haben über 
die Beobachtung vorstehender Bestimmungen zu wachen, und die Local= und Ober- 
Feuerschauex haben sich insbesondere der Befolgung der in Ziffer 12 enthaltenen 
Vorschriften bei ihren Wisttationen zu versichern. 
Entdeckte Uebertretungen sind von denselben sogleich der Orts= oder Bezirbs-Po- 
lizeibehörde anzuzeigen. 
Den Bezirks-Aemtern wird die besondere Eröffnung dieser Verfügung an die 
Pulverfabrikanten, an diejenigen Kaufleute, Krämer und Gewerbsleute, welche Schieß- 
pulver-Vorräthe halten, und an die Spediteurs, Frachtfahrer, Schiffer und Landbo- 
ten aufgegeben, und ihnen zugleich die Fürsorge für die ungesäumte Vollziehung der 
in F. 12 enthaltenen Anordnung, so wie überhaupt die strenge Handhabung dieser 
Verfügung zur Pflicht gemacht. 
Stuttgart den 29. Juni 1851. 
Auf Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Befehl: 
Schlaper. 
2. Der Regierung des Jartkreises. 
Bekanntmachung, das Ergebniß der niederen Dienstprüfung im Deparkement des Innern betreffend. 
Bei der am 25. 26. 27. und 28. Mai d. J. von der Regierung des Jarxtkreises 
vorgenommenen niederen Dienst-Prüfung im Departement des Innern sind nach-
	        
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