Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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d) in allen Faͤllen, wo mit einer Verwundung eine innerliche Krankheit oder 
ein physisches Leiden des Verleßten zusammentrifft; 
e) in allen schwereren Fällen von Körper-Verletzung, welche eine wundärzt= 
liche Behandlung erfordern; endlich 
fl) wenn in den hienach erwähnten Fällen der 96. 7 und 8 der Oberamts-Arzt, 
oder im Falle des 6#. 4 der Oberamts-Wundarzt auf eine gemeinschaftliche 
Behandlung des Gegenstandes anträgt. 
. 3. 
S chwerere Fälle von Körper-Verlehung sind vorhanden: 
a) wenn Gefahr für das Leben des Verletten vorhanden ist; 
b) wenn eine vböllige und bleibende Unfähigkeit des Verlehten zu seinen Be- 
rufs-Arbeiten sich als die mögliche Folge der Verlehung darstellt; 
c) wenn der Verlette durch solche des Gesichts, des Gehörs, der Sprache, der 
JZeugungs-Fahigkeit, oder eines wichtigen Gliedes, insbesondere eines Auges, 
eines Armes, einer Hand oder eines Fußes verlustig geworden ist oder noch 
verlustig werden könnte; endlich 
*)0 wenn sich eine auffallende Verunstaltung als bleibende Folge der Verlehung 
voraussehen läßt. 
« H.4. 
In allen anderen Faͤllen von Koͤrperverletzung, welche zur wundaͤrztlichen Behandlung 
sich eignen, ist ausschließlich der Oberamts-Wundarzt zur Legal-Inspektion zu verwenden. 
g. 5. 
Ist das Vorhandenseyn einer Koͤrper-Verletzung nur im allgemeinen angezeigt, 
und dieselbe hiernach den schwereren Faͤllen (F. 3) nicht ohne weiteres beizuzaͤhlen; 
so ist mit deren Besichtigung zunächst der Oberamts-Wundarzt allein zu beauftragen, 
und in Gemäßheit des von demselben über den Erfund zu erstattenden gutächtlichen 
" Berichts zu ermessen, ob eine nochmalige von ihm und dem Oberamts-Arzt gemein- 
sN vorzunehmende Besichrigung anzuordnen sey, oder nicht. 
. K. 6. 
Gerellen sich bei einer anfänglich als leicht (&. 4) erscheinenden Verlehung erst 
spaͤter solche Symptome ein, welche dieselbe als eine schwerere (F. 5) erkennen lassen; 
so ist eine nachtraͤgliche gemeinschaftliche Besichtigung unverweilt anzuordnen.
	        
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