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d) in allen Faͤllen, wo mit einer Verwundung eine innerliche Krankheit oder
ein physisches Leiden des Verleßten zusammentrifft;
e) in allen schwereren Fällen von Körper-Verletzung, welche eine wundärzt=
liche Behandlung erfordern; endlich
fl) wenn in den hienach erwähnten Fällen der 96. 7 und 8 der Oberamts-Arzt,
oder im Falle des 6#. 4 der Oberamts-Wundarzt auf eine gemeinschaftliche
Behandlung des Gegenstandes anträgt.
. 3.
S chwerere Fälle von Körper-Verlehung sind vorhanden:
a) wenn Gefahr für das Leben des Verletten vorhanden ist;
b) wenn eine vböllige und bleibende Unfähigkeit des Verlehten zu seinen Be-
rufs-Arbeiten sich als die mögliche Folge der Verlehung darstellt;
c) wenn der Verlette durch solche des Gesichts, des Gehörs, der Sprache, der
JZeugungs-Fahigkeit, oder eines wichtigen Gliedes, insbesondere eines Auges,
eines Armes, einer Hand oder eines Fußes verlustig geworden ist oder noch
verlustig werden könnte; endlich
*)0 wenn sich eine auffallende Verunstaltung als bleibende Folge der Verlehung
voraussehen läßt.
« H.4.
In allen anderen Faͤllen von Koͤrperverletzung, welche zur wundaͤrztlichen Behandlung
sich eignen, ist ausschließlich der Oberamts-Wundarzt zur Legal-Inspektion zu verwenden.
g. 5.
Ist das Vorhandenseyn einer Koͤrper-Verletzung nur im allgemeinen angezeigt,
und dieselbe hiernach den schwereren Faͤllen (F. 3) nicht ohne weiteres beizuzaͤhlen;
so ist mit deren Besichtigung zunächst der Oberamts-Wundarzt allein zu beauftragen,
und in Gemäßheit des von demselben über den Erfund zu erstattenden gutächtlichen
" Berichts zu ermessen, ob eine nochmalige von ihm und dem Oberamts-Arzt gemein-
sN vorzunehmende Besichrigung anzuordnen sey, oder nicht.
. K. 6.
Gerellen sich bei einer anfänglich als leicht (&. 4) erscheinenden Verlehung erst
spaͤter solche Symptome ein, welche dieselbe als eine schwerere (F. 5) erkennen lassen;
so ist eine nachtraͤgliche gemeinschaftliche Besichtigung unverweilt anzuordnen.