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Bei solchen Testamenten und Codicillen, zu deren Errichtung vier Ge-
meinderäthe und der Rathsschreiber in eine Privat-Wohnung sich zu begeben
haben, dürfen diese nach der Dauer ihres Geschäfts das festgesehte Taggeld
noch besonders in Anrechnung bringen.
Testiren mehrere Personen zugleich in Einer lehten Willens-Verordnung;
so ist gleichwohl nur Ein Gebühren-Ansatz begründet.
S. 4.
In Unterpfands-Sachen sinden für die Gemeinderaths-Collegien (vergl.
Pfand-Geseh Art. 145, 173, 217, 250, Haupt-Instruktion 99. 2 ff. 14, 215) nach-
stehende Gebühren statt: ·
’a)FürdenVefchlußderAusfertigungeinesJnformativ-Pfandscheins(Unter-
pfands-Zettels) nach dem Betrage der zu versichernden Schuld, ohne Rück-
sicht auf das Maaß der beabsichtigten cherbeiks-Vistuns,
von 100 fl. oder weniger .. ....15kr
voi!1edemwecteren100fl... . ....6kr
b) Fuͤr eine vollzogene Unterpfands- Bestellung, na dem ü Verrage der wirklich
versicherten Schuld, ohne Rücksicht auf die ein= oder mehrfache Sicherheits-
Leistung,
von 100 fl. oder wenieen ———P0obkkr.
von jedem weiteren 100 fl. l1 kr.
Die gleichen Gebühren finden auch bei Surrogirung von Unterpfän-
dern und bei Unterpfands-Bestellungen für einen Auswärtigen in der Art
statt, daß nach dem Verhältniß der dadurch versicherten Schuld das Erkenn-
Geld zu berechnen ist.
Werden für Eine Schuld Güter auf der Markung des Wohnorts des
Schuldners und auf fremden Markungen verpfändet; so findet nur ein fach
für die versicherte Schuld das Erkenn-Geld nach vorstehendem Maaßstabe
statt. In diese Gebühr haben sich die Unterpfands-Behörde des Wohnorts
und die Behbrden der gelegenen Sachen nach Verhältniß des Schätungs=
Werths der Unterpfänder zu theilen.