Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Bei solchen Testamenten und Codicillen, zu deren Errichtung vier Ge- 
meinderäthe und der Rathsschreiber in eine Privat-Wohnung sich zu begeben 
haben, dürfen diese nach der Dauer ihres Geschäfts das festgesehte Taggeld 
noch besonders in Anrechnung bringen. 
Testiren mehrere Personen zugleich in Einer lehten Willens-Verordnung; 
so ist gleichwohl nur Ein Gebühren-Ansatz begründet. 
S. 4. 
In Unterpfands-Sachen sinden für die Gemeinderaths-Collegien (vergl. 
Pfand-Geseh Art. 145, 173, 217, 250, Haupt-Instruktion 99. 2 ff. 14, 215) nach- 
stehende Gebühren statt: · 
’a)FürdenVefchlußderAusfertigungeinesJnformativ-Pfandscheins(Unter- 
pfands-Zettels) nach dem Betrage der zu versichernden Schuld, ohne Rück- 
sicht auf das Maaß der beabsichtigten cherbeiks-Vistuns, 
von 100 fl. oder weniger .. ....15kr 
voi!1edemwecteren100fl... . ....6kr 
b) Fuͤr eine vollzogene Unterpfands- Bestellung, na dem ü Verrage der wirklich 
versicherten Schuld, ohne Rücksicht auf die ein= oder mehrfache Sicherheits- 
Leistung, 
von 100 fl. oder wenieen ———P0obkkr. 
von jedem weiteren 100 fl. l1 kr. 
Die gleichen Gebühren finden auch bei Surrogirung von Unterpfän- 
dern und bei Unterpfands-Bestellungen für einen Auswärtigen in der Art 
statt, daß nach dem Verhältniß der dadurch versicherten Schuld das Erkenn- 
Geld zu berechnen ist. 
Werden für Eine Schuld Güter auf der Markung des Wohnorts des 
Schuldners und auf fremden Markungen verpfändet; so findet nur ein fach 
für die versicherte Schuld das Erkenn-Geld nach vorstehendem Maaßstabe 
statt. In diese Gebühr haben sich die Unterpfands-Behörde des Wohnorts 
und die Behbrden der gelegenen Sachen nach Verhältniß des Schätungs= 
Werths der Unterpfänder zu theilen.
	        
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