Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Werden keine Göter in dem Wohnorte des Schuldners verpfändet; 
so hat der Gemeinderath des Wohnorts wegen der, die ganze Pfandschuld 
mfassenden Verschreibung (Pfand-Geseß Art. 140) 50 kr. anzurechnen. 
Ergibt sich nach angestellter Untersuchung über die Verhältnisse eines 
Grundbesitzers, welcher ein Darlehen aufnehmen will, daß die von ihm nach- 
gesuchte Pfandbestellung nicht zulassig sey; so tritt die, für einen Beschluß 
über Ausfertigung eines Informativ-Pfand-Scheins (oben zu a) bestimmte 
Gebühr ein. 
c) Für den Collegial-Beschluß wegen Eintragung eines (besondern oder 
allgemeinen) Pfand-Rechts-Tirels, so wie wegen Vormerkung 
eines Pfandrechts, ingleichen für den Beschluß des Eintrags eines Ei- 
genthumoe= oder Unterpfands-Vorbehaltes auf einer verkauf- 
ten Sache zu Sicherstellung des Kaufpreises, ohne Rücksicht auf die Größe 
des Gegenstandes, je 30 kr. 
d)0 Für die Verfügung über die Bezahlung des Kaufpreises aus einem verpfän- 
deten Gute Behufs der Löschung, nach dem Betrage des, zu Bezahlung der 
Pfand= und etwaiger weiterer angemeldeter Schulden erforderlichen Theils 
des Erlöses, " 
vonloofloderweniger.............Zokr 
von jedem weiteren 100 fl. #1 5 kr. 
Für die Löschung selbst darf in diesem Falle keine Gebuͤhr angerechnet 
werden, es waͤre denn, daß eine Verfügung über Bezahlung des Kauf- 
Preises mit dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths-Collegium über einen 
Liegenschafts-Verkauf zusammentrifft, wo sodann der gleichzeitige Bezug der 
Löschungsgebühr (unten lit. #.) stattfindet; dagegen der Ansaß des Erkenn- 
Geldes (&. 3, a) nicht zulässig ist. 
Für die Löschung eines Eigenthums= oder Unterpfands-Vorbehaltes 15 kr. 
1Für die göänzliche oder theilweise Löschung eines eingetragenen Unterpfands 
nach der Größe der getilgten Summe: 
von den ersten 100 fl. oder weniger öbEifkr. 
von jedem weiteren 1000. ESöifkr. 
rl-
	        
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