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Erreicht nach vorstehender Bestimmung die Gebuͤhr in dem einzelnen
Falle nicht die Höhe von 15 kr.; so darf dieser Betrag jedenfalls angesetzt
werden.
Die Gebühren für die Loͤschungen (lit. e und s) sind auf die Gemeinde-
Casse zu übernehmen, so oft die Löschung innerhalb eines halben Jahrs,
von dem Zeitpunkte der eingetragenen Tilgung der Schuld an gerechnet, von
dem Betheiligten nachgesucht wird; für eine später nachgesuchte Löschung.
bat der Lewßtere die Gebühr zu entrichten.
3)Für die Tilgung einer geschehenen Vormerkung im Unterpfands-Buche,
außer dem Falle einer darauf folgenden wirklichen Unterpfands-Bestellung,
15 kr.
h) Für die nach Art. 250 des Pfandgesetßes und §9. 215 der Haupt-Instruktion
auszustellende Beurkundung über die geschehene Vormerkung der
Faustpfands--Bestellung im Unterpfands-Buche .liäöbkr.
In den vorbemerkten Fällen, in welchen das Maaß der Gebühren nach
der Summe des Gegenstandes sich richtet (vergl. Llit. a- b. d. f.), ist
ein ungerader Betrag der leßteren über 100 fl. immer für voll zu rechnen.
C. 5.
Wenn die Gemeinderäthe über (nicht eremte) Güter erkennen, die mit einem
Complere eremter Güter verbunden sind, über welchen dem betreffenden Gerichtshofe
das Erkenntniß zukommt; so wird das Erkenn-Geld von dem, auf die ersteren fallen-
den Betrage der zu versichernden Schuld vom Gemeinde-Rathe angeseßt und bezogen,
welchem zu diesem Ende jener Betrag von dem Gerichtshofe bekannt zu machen ist.
Dagegen erhält der Gemeinderath für die bloße Einziehung von Notizen zum
Zwecke des Erkenntnisses der höheren Behörde keine Belohnung, vorbehaltlich jedoch
der, für besondere Verrichtungen, die hiebei nothwendig werden, wie z. B. Werths-
Schäbungen 2c. den damit bemühten Personen gebührenden Tag-Gelder.
K. 6.
In Pfand-Sachen, wie bei der Erkennung über Verträge (§. 5, a) findet der
Gebühren-Bezug auch dann statt, wenn das betreffende Geschäft die Gemeinde selbst
angeht.