Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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Erreicht nach vorstehender Bestimmung die Gebuͤhr in dem einzelnen 
Falle nicht die Höhe von 15 kr.; so darf dieser Betrag jedenfalls angesetzt 
werden. 
Die Gebühren für die Loͤschungen (lit. e und s) sind auf die Gemeinde- 
Casse zu übernehmen, so oft die Löschung innerhalb eines halben Jahrs, 
von dem Zeitpunkte der eingetragenen Tilgung der Schuld an gerechnet, von 
dem Betheiligten nachgesucht wird; für eine später nachgesuchte Löschung. 
bat der Lewßtere die Gebühr zu entrichten. 
3)Für die Tilgung einer geschehenen Vormerkung im Unterpfands-Buche, 
außer dem Falle einer darauf folgenden wirklichen Unterpfands-Bestellung, 
15 kr. 
h) Für die nach Art. 250 des Pfandgesetßes und §9. 215 der Haupt-Instruktion 
auszustellende Beurkundung über die geschehene Vormerkung der 
Faustpfands--Bestellung im Unterpfands-Buche .liäöbkr. 
In den vorbemerkten Fällen, in welchen das Maaß der Gebühren nach 
der Summe des Gegenstandes sich richtet (vergl. Llit. a- b. d. f.), ist 
ein ungerader Betrag der leßteren über 100 fl. immer für voll zu rechnen. 
C. 5. 
Wenn die Gemeinderäthe über (nicht eremte) Güter erkennen, die mit einem 
Complere eremter Güter verbunden sind, über welchen dem betreffenden Gerichtshofe 
das Erkenntniß zukommt; so wird das Erkenn-Geld von dem, auf die ersteren fallen- 
den Betrage der zu versichernden Schuld vom Gemeinde-Rathe angeseßt und bezogen, 
welchem zu diesem Ende jener Betrag von dem Gerichtshofe bekannt zu machen ist. 
Dagegen erhält der Gemeinderath für die bloße Einziehung von Notizen zum 
Zwecke des Erkenntnisses der höheren Behörde keine Belohnung, vorbehaltlich jedoch 
der, für besondere Verrichtungen, die hiebei nothwendig werden, wie z. B. Werths- 
Schäbungen 2c. den damit bemühten Personen gebührenden Tag-Gelder. 
K. 6. 
In Pfand-Sachen, wie bei der Erkennung über Verträge (§. 5, a) findet der 
Gebühren-Bezug auch dann statt, wenn das betreffende Geschäft die Gemeinde selbst 
angeht.
	        
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