Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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b) für den Beschluß der Uebertragung einer durch Unterpfaͤnder ver- 
sicherten Forderung auf einen Andern, sey es Figemhömch (durch 
Cession) oder faustpfandweise .. . . II2kr. 
JP) für den Beschluß der Eintras ung von — und Ein- 
reden . 12 kr. 
5) Für sonstige Verrichtungen gebühm 2 den iis · Vorstehern 
a) fuͤr die Beurkundung eines Schuld- oder Bürgscheins nach Maaßgabe 
des Prioritaͤts-Gesetzes vom 15. April 1826, Art. 18. . . If2kr. 
Umfaßt der Schuld- und Buͤrg-Schein mehrere Personen, auf 
welche die Beurkundung desselben sich bezieht, wie z. B. bei Holz-Ver- 
steigerungen in Stagts= und Gemeinde-Waldungen; so darf auf jede 
weitere Person bis 10 einschließlikEir. 
von d an . fkr. 
berechnet werden, mithin bei zehen Personen 30 er, bei zwanzig Per- 
sonen 60 kr.; jedoch darf die Gebühr in keinem Falle 1 fl. übersteigen. 
b) für nachsesuchte Iatercessio ons- Schreiten in Privat-Angelegenhei- 
teen 8ikr.—24 kr. 
c) fuͤr beglaubigte Auszugz oder Abschristen von amtlichen Akten, welche 
Privat-Interessen betreffen und wegen dieser gefertit werden, 
von jedem Blatte .. . ZBkr. 
jedoch mit Ausnahme der Ferigungen für Arme in den Fällen b u. c. 
Uebrigens wird sich hiebei auf die Verordnung vom 50. März 1854, 
K. 10 (Reg. Blatt S. 551) bezogen, wonach die Auszüge oder Abschrif- 
ten nicht ungebührlich ausgedehnt werden dürfen, und daher auf eine 
Seite mindestens zwanzig Zeilen und in eine Zeile nicht unter zwölf 
Sylben zu stehen kommen sollen. 
Auch wird die Befugniß der Orts-Vorsteher zu Fertigung und Be- 
glaubigung von Abschriften und Auszügen auf solche Abten beschränkt, 
welche sich in ihrer Amts-Registratur befinden. 
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