Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

Hieran haben beizutragen; 
das Grund-Eigenthum und die Gefälle, 
nämlich: 
a) das Grund-Eigenthum 
b) die Gefälle 
zu die Gebu#d# 
z die Gewerbe 
1/58, 500 fl. 
78,16 fl. 
1416,667 fl. 
353.333 fl. Z% 
250,000 fl. 
  
  
  
2•000, 000o fl. 
Mit Berücksichtigung der, das Land-Cataster betreffenden Veränderungen, wor- 
über die erforderlichen Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und 
nach denen auch der Lokal-Steuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grund-Cataster nach dem angenom- 
menen Reinertrage auf 
und 
das Gefäll-Cataster auf 
Demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. 
Reinertrag zu 
b) Das in Folge der Verfügung des K. 
Finanz-Ministerium vom 50. Juli 1840 
(Reg. Blatt S. 528) revidirte Gebäude- 
Cataster, nach den Kapital-Werthen auf 
und 
die Staatssteuer je auf 100 fl. Kapital- 
werth zu 
c) Die Caiaster-Ansaͤtze fur die CGewerbe, 
steuer betragen 
Zur Umlage der Summe von 250-000 fl. 
kommen daher auf 100 fl. Cataster- 
Ansatz 
15.6881,568 fl. 55 kr. 
927,450 fl. 25 kr. 
8 fl. 25 kr. r hlr. 
170·889, 148 fl. 
11 kr. am hlr. 
67 fl. 24 kr. 5 röhlr.
	        
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