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Nachdem hienach die Jahressteuer von 1341—42 unter die Oberamts-Bezirke
auf die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden nun die
K. Oberämter angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen
Orte und Gutsherrschaften, unter Zugrundlegung des Landes-Catasters, insbesondere
des neu revidirten Gebaude-Catasters, vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die
Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Cataster-Zweigen
je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebaude= und Gewerbe-Cataster vollzogen
werde. .
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Ueberein-
stimmung mit den Canzlei-Exemplaren, so wie über die Benüßungs-Art des Steuer-
Catasters zu der Umlage der Korporations-Anlagen, wird auf die Verordnungen vom
18. Juli 1829 und 30. Juni 1350 verwiesen.
Da es übrigens für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalte, und für die
Bestreitung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig
ist, daß die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenom-
mene Unteraustheilung und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der
öbonomischen Verhäáltnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die
K. Oberämter unter Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs schon früher, ins-
besondere unter dem 21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen, sich angelegen seyn lassen,
daß die für die Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten sogleich begin-
nen, und daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern pünktlich erfolgen.
Stuttgart den 10. Juli 1841. Süskind.
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 12. Juli 1831.
Herdegen.